JOACHIM HUTH

Die Homepage von
Joachim Huth

01.11.14

 

Die Bulle Z 187 vom 2. Januar 968

Das Original der Bulle „Si semper sunt concedenda“ ist verschollen. Die Abschriften bieten zwei unterschiedliche Texte. Beide Fassungen berichten, Papst Johannes XIII. habe dem Kloster des Evangelisten Johannes in Meißen unter Bischof Burkhard einen Sprengel und das Zehntrecht in ihm bestätigt und alles seinem Stuhle unterstellt. Der Text habe Kaiser Otto I. und seinem gleichnamigen Sohne vorgelegen und sei von den Teilnehmern einer römischen Synode unterschrieben worden. Der längere Text ist durch Erweiterungen des Kurztextes entstanden, der nur einmal existiert, im Staatsarchiv Dresden verwahrt wird und uns in einem Transsumpt vom 2. April 1250 überliefert ist. Die Abschriften des Langtextes finden sich in den Kopialbüchern des alten Erzstiftes Magdeburg und liegen im dortigen Staatsarchiv1. In seinem kleinen Einschub wird ein Stück der Diözesengrenze präzisiert - der große Einschub billigt dem Bistum Meißen einen Grafenzehnt und den Elbzoll zwischen Belgern und Meißen zu.

Wie die Bullendrucke zeigen, ist diese Tatsache seit langem bekannt. So bot etwa Köhler 1851 den Langtext, setzte aber die Erweiterungen in Klammern. 1864 legte Gersdorf den Kurztext zugrunde und ließ die Einschübe eingerückt drucken. Posse entschied sich 1882 für den Langtext. Die jüngste Edition ist Zimmermann zu verdanken. Er setzte 1983 den kleinen Einschub in den Appart und den großen in Klammern2.

Die Bulle im Urteile der Historiker

Gersdorf urteilte 1864: „Die Bulle ist in ihren Hauptbestandteilen (Kurztext) unzweifelhaft echt, wurde aber sehr frühzeitig ... wie die Magdeburger Kopie (Langtext) bezeugt, auch anderweitig noch interpoliert“. Als Posse 1882 die Urkunden der Markgrafen von Meißen herausgab, schickte er dem Bande eine Geschichte der Mark Meißen voraus. Er schrieb: „Die Quellen für die alte Geschichte der Slawengaue und der Diözese Meißen sind sehr mangelhaft und umso weniger zu gebrauchen, als die Urkunden der Stiftung des Bistums und andere damit zusammenhängende Diplome, nachweislich gefälscht, uns Verhältnisse, wie sie sich erst im Laufe des 11. Jahrhunderts gestalteten, überliefern“ (167ff). Für ihn ist die Bulle (= Langtext) eine Fälschung und „diplomatisch unhaltbar“. Den Meißner Bischöfen habe sie als Werkzeug in den Grenzprozessen mit den Nachbarn im Norden und Westen gedient (170). Gleiches meinte 1896 Hauck: „Sieht man auf den Inhalt (der Bulle), so wüsste ich nicht, welcher Stein noch auf dem anderen bleiben könnte ... Ist die Urkunde unecht, so wird man weiters zweifeln dürfen, ob zu Rom im Januar 968 überhaupt von der Stiftung dieses Bistums die Rede war“3. In diesen Spuren ging Schlesinger4 noch weiter: Otto I. habe zwar das Bistum Meißen gegründet, es aber nur mit Tributzehnt aus fünf Regionen ausgestattet, in denen er den Anfangsumfang des Bistums sah. Otto II. schenkte dann den Burgward Boritz und den Elbzoll (I 49). Erst Otto III. sei generöser gewesen. Er erfüllte 995 die Bitte Bischof Eids, erweiterte den Sprengel nach Süden und Osten und verbriefte ihm das Zehntrecht (I 71f). Diese Urkunde habe dann Bischof Godebold in seinen Grenzdifferenzen mit Erzmagdeburg in Versuchung geführt, der die Urkunde von 995 als Vorlage für eine Fälschung benutzte, nach der schon Otto I. Großsprengel und Zehntrecht dem Bistum bei seiner Errichtung eingestiftet habe (II 44)5. Ein Jahrhundert später befehdete Markgraf Heinrich der Erlauchte (1221/1230-1288) Bischof Konrad (1240-1258). „Anlass zur Fehde haben vielleicht (!) die Zehntforderungen Konrads gegeben, der anscheinend (!) willens war, jetzt endlich mit einem Schlage den bischöflichen Anspruch auf den Zehnten in der ganzen Diözese ohne jede Ausnahme durchzudrücken“. Er habe sowohl die auf das Jahr 967 (!) wahrscheinlich (!) unter Bischof Godebold angefertigte Fälschung und eine zu diesem Zweck fabrizierte Bulle präsentiert. „Auf Grund einer echten päpstlichen Bulle für das Kloster Hersfeld vom 2. Januar 968, die auf unbekanntem (!) Wege einem bischöflichen Schreiber zur Verfügung kam, wurde wohl (!) damals unter dem gleichen Datum eine Urkunde für Meißen hergestellt, ... (die) obendrein noch die volle Exemtion des Bistums Meißen von der erzbischöflichen Gewalt aussprach und es unmittelbar dem päpstlichen Stuhl unterstellte“ (II 87f.). In diese Fälschung wäre ursprünglich „noch der Inhalt zweier echter Urkunden eingearbeitet“ gewesen, „die dem Bistum einen Fiskalzehnten und einen Elbzoll verliehen (Langtext!). Doch kamen dem Fälscher offenbar (!) Bedenken, diese Schenkungen in die Zeit vor 968 (!) zu verlegen. Den Bischöfen von Naumburg und Merseburg wurde ein anderes Exemplar (Kurztext) zur Beglaubigung vorgelegt, ohne diesen Passus. Die Beglaubigung wurde offenbar (!) in gutem Glauben (!) vollzogen. So gerüstet trat der Bischof dem Markgrafen gegenüber“, der zurückschlug, aber durch Exkommunikation und Interdikt nach zwei Jahren in die Knie gezwungen wurde (II 88).

In seinen Vorbemerkungen zur Bulle Si semper sunt concedenda übernimmt Zimmermann Schlesingers Fälschergeschichte und rundet sie mit einem Gedanken Karl Uhlirz` ab: „Eine echte Urkunde Johannes XIII. von Anfang 968 für das neugegründete Bistum Meißen und seine dem Evangelisten Johannes geweihte Domkirche dürfte (!) damals (um 1250) vernichtet worden sein“6.

So bestechend Schlesinger den Hergang der Fälschung auch dargestellt hat, so wenig will sie in die Zeit um 1250 passen. Zwar wissen wir weder etwas über Konrads Herkunft noch über die Gründe, die das Domkapitel in Meißen bestimmten, ihn nach dem Tode des kaisertreuen Heinrich (†1240) zum Bischof zu wählen. Schon im ersten Jahre seines Einflusses gelang es ihm, einen Jahrzehnte währenden Streit um meißnisches Kirchengut mit dem anderen Reichslehnträger in der Oberlausitz, dem Könige von Böhmen, zu beenden7. Es sieht eher so aus als sei er aus den Reihen des Meißner Kapitels hervorgegangen. Zugleich war er Pfründner in Magdeburg. Anstelle des exkommunizierten Erzbischofs Wilbrand von Magdeburg sandte ihn Papst Innozenz II. nach Kammin, um dort die Wahl Bischof Wilhelms zu prüfen und ihn in sein Amt einzuführen8. Konrad wurde auch zum Vermittler in den innerpolitischen Auseinandersetzungen Böhmens bestellt. Als König Wenzel von der kaiserlichen zur päpstlichen Seite überwechselte, opponierten der Thronfolger Ottokar, der Bischof von Prag und der Adel des Landes - Spannungen, die sich von 1244 an durch Jahre hinzogen. Unter Konrad begann man auch, den alten Dom in Meißen durch einen gotischen zu ersetzen. Der Papst gewährte dazu Ablässe, deren Gnaden viele Pilger nach Meißen lockten. Ihre Spenden füllten die Dombaukasse. So will in die Zeit zwischen 1248 und 1252 Zehntstreit mit Fehde und Interdikt nicht passen. Wie den zahlreichen Schenkungen zu entnehmen ist, war Markgraf Heinrich für die Anliegen der Kirchen und Klöster offen. Im Dom zu Meißen stiftete er eine Vikarie. Musisch begabt, komponierte er ein Kyrie und ein Gloria, dessen Gebrauch Papst Innozenz IV. für die markgräfliche Kapelle freigab9. Auch verhalf der Fürst dem Bistum zur Konsolidierung seines Jurisdiktionsbezirkes. Nach dem Tode seiner ersten Frau, Konstanze von Österreich (†1243), heiratete er mit Agnes die Tochter seines böhmischen Nachbarn. Dabei fielen die bisher böhmischen Herrschaften Sayda und Purschenstein ihm zu. Geistlich beanspruchte diese zwar der Bischof von Prag, Heinrich aber unterstellte sie als Sedes Sayda dem Dompropst zu Meißen. Zugleich belegen die 53 Bullen Innozenz IV. im Staatsarchiv Dresden, dass Rom sowohl im letzten Winkel des Markgrafentums als auch des Bistums Meißen gegenwärtig war10.

Zwar haben sich Posse, Schlesinger u.a. wohl mit der Kopie der Bulle Si semper sunt concedenda, nie aber ernstlich mit der Mantelnote des Transsumpts von 1250 befasst. Am 2. April jenes Jahres bestätigte der gleiche Personenkreis nicht nur die Echtheit des Bullentextes, sondern auch die zweier Kaiserurkunden: des Diploms Ottos I. vom 19. Oktober 968 und das seines Enkels vom 6. Dezember 995. Heute sind die Originale der Bulle und des Dokuments Ottos I. verschollen, nicht aber das Ottos III. Im Staatsarchiv Dresden präsentiert es sich noch heute als Originalurkunde Nr.1311, in gleichgutem Zustande, den schon die Mantelnote von 1250 beschreibt. Was hindert dann zu folgern, die jetzt fehlenden zwei Pergamente hätten den Transsumptoren in eben der gleichen Qualität vorgelegen, die DO III 186 eignet? Darum sollte man die Angaben des Transsumpts als Echtheitsvotum für die Bulle werten12.

Zu unbekümmert ist man bisher auch mit der Existenz zweier ungleich langer Bullentexte umgegangen. Es ist niemandem aufgefallen, dass der Kurztext nur einmal, und zwar in Dresden, der Langtext aber gleich in mehreren Abschriften, und nur in Magdeburg vorhanden ist. Beide Traditionen unterscheiden sich aber nicht nur in der Länge. Die hier für wesentlich gehaltenen Auffälligkeiten zeigen sich in der Orthographie der Namen. Das Transsumpt bietet durchgängig für Meißen die zweisilbige Form Misna/Misnensis, dagegen die Magdeburger Texte die dreisilbige Misina/ Misinensis. Die ersteren Formen sind für die obersächsischen Kanzleien ebenso typisch wie die anderen für die älteren erzbischöflichen Schreiber. So ist Benno 1086 quondam Misinensis episcopus, 1135 als Zeuge Godeboldus Misenensis episcopus und Gerung 1163 und 1166 ebenfalls Misinensis episcopus13. Im Transsumpt (B) wird der Name des ersten Meißner Bischofs Burcardus geschrieben, in den Kopien (G), (C) und (D) aber mit -ch-. Der Schreibweise Behem für Böhmen stehen Behemen (G), Bohem (C) und Behemensis (D) gegenüber. Der Elbkessel um Dresden und Pirna begegnet im Transsumpt als Nisen (B). Aus den Magdeburger Texten lässt sich ablesen, dass der bald nicht mehr allgemein übliche Name auf Unverständnis stieß: Nisinen (G), Misnen (C), Misnense (D)14. Diese noch vermehrbaren stilistischen Beobachtungen im Verein mit noch zu erörternden Momenten lassen es angezeigt erscheinen, zwischen einem jüngeren Langtext und einer in ihrer Echtheit schon um 1250 bestätigten Kurzform zu unterscheiden.

Der Langtext

Den Langtext der Bulle Si semper sunt concedenca haben nur Magdeburger Quellen überliefert. Er erweitert die Meißen-Dresdener Tradition (Kurztext) um zwei Einschübe. Der Kleine ist ein Schiedsspruch zwischen Magdeburg und Meißen, der die Pastoration der Dörfer der Kleinlandschaften an der unteren Mulde regelt. Danach hat Meißen auch die Dörfer auf der Westseite zu betreuen, deren Vororte rechts der Mulde im Meißner Amtsbereiche liegen. Dieser Spruch dürfte im Sommer 968 gefällt worden sein, da der Langtext die Meißen-Merseburger Absprache über die Orte nördlich Rochlitz noch nicht kennt, die das DO I 449 vom 19. Oktober 968 mitteilt15.

Die große Erweiterung inseriert zwei Themen, die mit testantur und asserunt eingeleitet werden und schon so auf Rechtsakte der Vergangenheit hinweisen. Mit testantur bezeugen die Ottonen, die Kirche zu Meißen genieße schon (!) das Tribut­zehntel, das ehedem einem namentlich nicht genannten Grafen zugestanden habe. Zu erklären, dieser Titel fuße auf DO I 406 (970), widerspricht den Texten. Der Grafenzehnt dieses Diploms ist Meißens zweitem Bischof Folchold gewidmet, der des Langtextes aber Borchard, der im Winter 969 auf 970 starb. Da beide Texte die Zehntlandschaften unterschiedlich schreiben und reihen, muss dem Schreiber des Langtextes eine heute verschollene Zehntzuweisung auf Borchards Namen vorgelegen haben, die der Kirche zu Meißen nach dem Tode dessen zufiel, dem diese Gaue zuvor unterstanden - Markgraf Gero († 965)16.

Asserunt - Beide Kaiser, Otto I. und sein Sohn Otto II., erklären als schon im Eigentum der Kirche des Evangelisten Johannes befindlich den Ertrag des Elbzolles zwischen Belgern und dem Hafen unter der Burg Meißen. Auch hier kann sich nur der auf DO II 184 (983) berufen, der die Worte denuo und integro überliest. Die Kirche Meißen wird 983 von Otto II. nicht erst mit dem Elbzoll bewidmet, sondern in dessen Besitz bestätigt. Zudem erwähnt der Langtext zwar den Elbzoll, nicht aber die anderen Zuwendungen im DO II 184, in die der Titel eingebettet ist: Ort und Burgward Boritz mit Zehnt und Roderecht in ihm17.

Dem Langtext liegt der Wortlaut der Bulle vom 2. Januar 968 für ein Kloster (!) in Meißen zugrunde. Da feststand, in ihm einen Ortsbischofssitz einzurichten, lag nahe, für dieses Bistum eine neue Bulle in Rom auszuwirken, die alle Meißen inzwischen zuteil gewordenen Besitztitel aufzählte. Im Langtext ist daher ein Bullenentwurf18 der Magdeburger erzbischöflichen Kanzlei zu sehen, der aus uns nicht mehr ersichtlichen Gründen unausgeführt geblieben ist. Außer den eben behandelten zwei Extras decken sich Kurztext und Langtext.

Der Kurztext

In der Sicht von Posse, Hauck, Schlesinger, Rittenbach und anderer war es der Kaiser, der die Kirche regierte und die Heiden taufte, und der Papst eine Marionette in der Hand der Ottonen, dem alles Löcken wider den Stachel nichts nutzte. Für Schlesinger ist „ganz ausgeschlossen, dass ein vor kurzem gegründetes Kloster in Meißen eine Bulle erhalten haben sollte, die auch nur annähernd dasselbe verbriefte, was (das um Jahrhunderte ältere) Hersfeld erst 968 erhielt“19. Bis hin zu Zimmermanns Forschungsbericht von 1984 galt die Bulle Si semper sunt concedenda als Fälschung, wenn auch mit mehr oder weniger deutlichem Aber. So schrieb schon Posse, die Bulle sei „nach einer echten Vorlage (für den Kurztext) in der Meißner Kanzlei angefertigt“ worden, und von Ottenthal fand dann dieses Exemplar in einer Bulle für das Kloster Hersfeld vom 2. Januar 968. Anstoß erregten aber auch weiterhin die in diesen Rahmen eingefügten Rechtstitel: der riesige Meißner Sprengel, das volle Zehntrecht und die römische Jurisdiktion. Das alles wollte nicht so recht in ihr politisch konzipiertes Geschichtsbild passen. Für sie kam die endliche Errichtung des Erzbistums Magdeburg und seiner Suffragane Zeitz, Merseburg und Meißen dadurch zustande, dass Otto I. durch den Tod seiner Widersacher, des Bischofs Bernhard von Halberstadt (†3. Februar 968) und des Erzbischofs Wilhelm von Mainz (†2. März 968), die Hand für eigenes Handeln frei bekam.

Urkunden sind Mosaiksteinchen vergleichbar. Wie Form und Farbe eines Puzzlesteins seinen Ort im Gesamtbild bestimmen, so hat ein Historiker den Ort einer Urkunde im Geschichtsbilde zu ermitteln, auf den Gestalt und Inhalt weisen. Der Text si semper sunt concedenda ist das dritte Glied einer Reihe Recht setzender Urkunden des Oberhauptes der (katholischen) Kirche, einen Metropolitanverband Magdeburg zu errichten. Am 12. Februar 962 dekretierte Johannes XII.: ... volumus ... et precipimus ... ut Magdaburgensis monasterii in archiepiscopalem et Merseburgensis in episcopalem translationis sedem persistant (Z 154). Am 20. April 967 präzisiert es Johannes XIII. dahin, dass die schon bestehenden Bistümer Brandenburg und Havelberg Erzmagdeburg zu unterstellen seien und episcopos ordinare, nominative nunc et presentaliter Merseburc, Cici et Misni (Z 177). Darum ist in der Bulle si semper sunt concedenda ein weiterer Schritt Roms auf dem eingeschlagenen Wege zu sehen20. Alle drei Bullen kamen im Einvernehmen mit Kaiser Otto I. zustande. In der bisherigen Beurteilung hat man die sich daraus ergebende Mehrschichtigkeit der Dokumente zu wenig beachtet. Im Folgenden wird daher zwischen dem kirchlichen Rechtsrahmen und den weltlichen Anteilen geschieden, die innerhalb der ihnen eigenen Problematik gesondert behandelt werden21.

Das Protokoll

Die Protokolle der Bullen Johannes XIII.22 unterscheiden sich nicht von denen der Vorgänger und Nachfolger. Aus seinem Pontifikate hat sich nur eine Urkunde mit Invokatio erhalten: In nomine Domini (Z 176). Selten sind reichere Intitulationen wie Johannes sancte Romane et apostolice ecclesie presul (Z 179, 177, 202). Meist begegnet die Devotionsformel Johannes episcopus, servus servorum Dei, der die Adresse folgt. Daher stellte v. Ottenthal mit Recht aus, „gemeinsam ist den Bullen für Hersfeld und Meißen der Mangel der Adresse“. Aber nicht nur ihnen fehlt die Inscriptio23. So empfing Erzbischof Gero von Köln Weihnachten 971 in Rom die Bestätigung der Stiftung seines Klosters Thankmarsfelde (später Nienburg) durch Übergabe der Bulle Credite speculationis impellimur (Z 213/971). Als im April 967 Priester und Diakone des Doms zu Bologna auf der Synode zu Ravenna erschienen und den Papst baten, die Epistola tuitionis domni Leonis quinti papae zu bestätigen, entsprach Johannes XIII. ihrer Bitte vor ihren Augen una cum meis et Italicis episcopis, und so erübrigte sich eine Adresse (Z 175)24. Die gleiche Situation beschreiben die Bullen für Hersfeld und Meißen. Am 2. Januar 968 bat Abt Agilolf für sein Kloster, und für Meißen taten es die Ottonen. Beide Bullen wurden den Bittstellern ohne Incipit direkt übergeben.

Der Kontext

Auch für das Säkulum obscurum dürfte gelten: keine Bulle ohne Initium, das den Kontext eröffnet. Zimmermann edierte zwar 630 Texte, überlieferungsbedingt sind jedoch nur etwa 450 Einleitungen bekannt. Wenn jedoch jede neunte Urkunde zwischen 896 und 1046 mit den Worten beginnt Convenit apostolici moderamine ... 25, so liegt nahe zu denken, Roms Kanzlei habe mit Formeln gearbeitet. Eine solche Vorlage edierte 1889 v. Sickel als Liber Diurnus26. Santifaller untersuchte dann, wie häufig und in welchem Umfange sich die Kurie dieses Mittels bediente. Nach der Initienauflistung Zimmermanns27 entnahmen die Schreiber mehr als zwei Fünftel der Eingänge (Initien) solchen Kanzleibüchern. Für sich immer wiederholende Vorgänge gab es vollständige Texte, so für die Pallienverleihung die Formel 45: Si pastores ovium. Jedoch ist zwischen 896 und 1046 kaum eine Bulle zu finden, die eines der Muster ungeändert übernommen hätte. Leider sind die Vorstellungen darüber, wie die Kanzlei mit ihren Hilfen umgegangen ist, noch sehr verschwommen. Um daher der als Fälschung verschrienen Bulle für Meißen gerecht zu werden, ist wenigstens auf den Formelgebrauch der Kurie während des Pontifikates Johannes XIII. näher einzugehen. Die 31 echten Bullen dieser Zeit sind sowohl mit reicheren Übernahmen aus dem Liber Diurnus wie auch „ohne größere Anlehnung an ihn“28 stilisiert worden. Dabei nutzten die Schreiber das Formelmaterial gekonnt. So finden sich im Privileg für das Martinskloster in Pavia (Z 215) Stellen aus den Vorlagen 32, 86, 89 und 95.

Dankenswerterweise hat Zimmermann in seinem Initienverzeichnis zwar die Arengen des Liber Diurnus hervorgehoben, der Benutzer darf aber deren Varianten nicht übersehen. So hat die Formel A 89 noch fünf Nebenlesarten, die nicht nur im Inhalt, sondern schon in den einleitenden Worten Abweichungen bieten: (A) Desiderium(1), quod(2) ad(3) religiosum(4) propositum(5) ... wird in (B) gekürzt zu /123-5/, in (C) geändert in (123)-religionis-(5), in (D) dem Inhalte angeglichen zu (123)-religiosorum propositorum, in (E) zu (12)-religiosorum prepositorum und in (F) zu (12)-religioso proposito. Mit ihren Varianten gehören daher zur Desiderium-Gruppe nicht nur fünf, sondern 16 Bullen29.

Nach Formel 86 sind 10 Bullen stilisiert worden. Nach Wortschatz und Inhalt gehören noch weitere vier Texte hierher: (A) cum summe (-us/C) (et/B) apostolice dignitatis apex …. Zu den Varianten der Eingangsworte tritt die Mischung der Texte hinzu. So folgt etwa auf prefulgeri meist cum; in Z 1(A) und Z 363(C) aber ut, in Z 330(A) si, in Z 450 und Z 486(A), 102, 144, 339, 349(B) für Benevent jedoch et. Zu Formel 86 gehören noch drei Bullen mit der Variante Cum summe et apostolice dignitatis. Die Arenga der Formel 86 findet sich meist in Rechts- und Besitzbestätigungen, in Z 349, 450 und 486 jedoch für Pallienverleihungen, für die im Regelfalle Formel 45 verwendet wurde30.

Quoniam-Formeln und Pontifikate - eine Veranschaulichung

FormelJohannesBenediktJohannes
 XIII.VI.VII.XIV.XV.
A  244 250281      310 311 312
B            215 219230              274 306
C      212    
D201    

Eine Weiterbildung der Klosterformel 32 ist F 77: Si semper sunt concedenda …. Zwischen 963 und 1014 wurde sie sechsmal formelgerecht und einmal variiert (Z 193) verwandt. Die Bullen für Hersfeld und Meißen schrieb Scriniar Stephanus (Z 186, 187), die für Montmajour (Z 159), Arles-sur-Tech (Z 193) und Breme (Z 216) ein Leo, ein Benedikt die für Subjaco (Z 345) und ein weiterer Leo die zweite für Breme (Z 485). Wieder belegen die Texte, in welch freier Weise die Schreiber mit den Vorlagen umgingen.

Die Arenga der Formel 77 lautet nach LD: si semper sunt concedenda(1), que piis desideriis congruunt, quanto potissimum (2,3) ea (4), que propter (5) divini cultus (6) prerogativa (7) noscuntur (8), non sunt omnimodo (9) adneganda (10), que sunt a largitoribus non solum poscenda, sed vi caritatis procul dubio exigenda (11). In den Bullen aber änderten die Schreiber die Begriffe und ihre Stellung im Satzgefüge und dessen Länge:

  1. 193/Leo: concedenda sunt
  2. 193/Leo: magis
  3. 216/Leo, 485/Leo für Breme, schließt mit: potissimum non sunt abneganda, que pro divini cultus stabilitate procedunt/petuntur
  4. 216/Leo, 485/Leo: ea - deest
  5. 186, 187/Stephan: propter - deest; 159, 193, 216, 345: pro
  6. que - cultus: siehe Anmerkung .3
  7. 193/Leo: constantia pertinere statt prerogativa
  8. 193/Leo: schließt mit: noscuntur omnimodo non sunt neganda
  9. 186, 187/Stephan: omnino statt omnimodo
  10. statt adneganda: 159, 186 anneganda; 187, 216 abneganda; 193, 345 neganda
  11. 159, 186, 187, 345 schließen mit: que - exigenda

Der Arenga folgen Narratio und Petitio, die in den Abschnitt Habita igitur ... mancipamus der Formel 86 eingebettet sind. Auf einer Synode in der Peterskirche zu Rom erbitten Otto I. und sein wenige Tage zuvor zum Mitkaiser gekrönter gleichnamiger Sohn das Privileg der Römischen Jurisdiktion für das monasterium ... in civitate Misna sita. Sie hatten es pro remedia animarum suarum primitus gestiftet. Es unterstand einem Bischof, der bei gesichertem Einkommen in einem bestimmten Umkreis wirkte. Darüber präsentierten sie der Synode ein Pergament: Misnensi episcopatui terminum inposuerunt. Möglicherweise war es die gleiche Vorlage (Deperditum), auf Grund deren Johannes XIII. am 20. April 967 dem zu errichtenden Erzbistum Magdeburg schon Meißen als Suffragan einstiftete31.

Im Gegensatz zu späteren Kaiserurkunden gleichen Wortlautes sind hier Grenze und Zehnt allein dem Evangelisten Johannes, nicht auch schon dem Märtyrerbischof Donatus von Arezzo gewidmet32. Auffälliger jedoch als Circumskription und Dezem in einem päpstlichen Dokument33 ist, dass Meißen als Bistum bezeichnet wird, als man es der Römischen Jurisdiktion unterstellte, welches Recht sonst nur Klöstern zuteil wurde.

Im Regelfalle unterstanden Klöster der Aufsicht der Ortsbischöfe. Jedoch übte in einigen Rom selbst dieses Recht aus. Die dazu ausgefertigten Privilegien bezeichnen diesen Status als sub iure et dicione/sub tuitione iureque/sub patrocinio et tuitione/sub iurisdictione (sancte Romane ecclesie) oder ähnlich34 und erklären, diese Institutionen seien nullus alterius iurisdicionibus summitatur. Im Falle Meißens betrifft es aber kein Kloster, dem ein Abt, sondern ein Bistum (episcopatus), dem ein Bischof vorsteht. Sein Verwaltungsbereich wurde keiner kirchlichen Ordnung, sondern dem Papste direkt unterstellt. Deutet man den zum 2. Januar 968 beschriebenen Sachstand auf ein Missionskloster mit einem zum Bistum verfestigten Missionsfeld, kommt der Bulle Si semper sunt concedenda Paradigmacharakter zu. Gleiche kirchenrechtliche Texte sind für Havelberg, Brandenburg, Merseburg und Zeitz vor ihrer Erhebung zu Bistümern zu behaupten. Aus der Fülle der Urkunden für den Vorläufer des Erzbistums Magdeburg, für das Moritzkloster, ist ein ebensolches Instrument zu erschließen. Dem heiligen Mauritius gestiftet, kommt dieser aber zwischen 941 und 961 plötzlich hinter den Apostelfürsten Petrus zu stehen35.

Der eben beschriebene Zustand wird sehr oft als Exemption bezeichnet, auch noch in den Kopfregesten der Zimmermannschen Bullenausgabe36. Nach Ausweis des Glossars dieser Edition gibt es für den Zeitraum von 896-1046 nur einen einzigen Beleg: Z 533 vom März 1022. In diesem Text sind aber die Interpolationen einer Kopie des ausgehenden 12. Jahrhunderts eingearbeitet und stehen in spitzen Klammern, so auch der Passus … et prefati monasterii ac locorum suorum omnium exemptionem37. Man sollte daher für das Saeculum obscurum diesen Begriff, weil unsachgemäß, nicht gebrauchen.

Die Bulle für Hersfeld (Z 186) ist erst spät ins Blickfeld der allgemeinen Geschichtsschreibung getreten. Stumpf-Brentano präsentierte sie 1865 als bisher noch nicht ediert. 1885 verzeichnete (Jaffe-)Löwenfeld sie in seinen Regesta pontificorum Romanorum. Das Verdienst von Ottenthals ist, 1889 den Hersfelder Text als „die Quelle der angeblichen Bulle Johannes XIII. für Meißen“ ins Gespräch gebracht zu haben. Er wies auf die Stilisierung der Hersfelder Bulle mit Hilfe des Liber Diurnus hin und ihre weitgehende Textgleichheit mit dem Privileg für Meißen. Z 186 hielt er für echt und wertete die andere als Falsifikat, das sich durch sein sklavisch getreues Haften an der Vorlage verrate38. Seither sieht man den Meißner Text als Fälschung und von der Hersfelder Bulle abhängig. So noch Zimmermann zu Z 187: „Ansonsten folgt der Text weithin der Urkunde (Z) 186 für Hersfeld“.

Ein anderes Urteil gewinnt, wer in beiden Präzepten die Abschnitte et ideo ... presumat vergleicht:
Z 186 für HersfeldZ 187 für Meißen

Et ideo sancimusEt ideo in Christo sancimus
firmiterque consciscimus, utfirmiterque concessimus, ut
... abbatis eligendi liberam in
perpetuam habeant potestatem.
Ad hoc omnen cuiuslibet ecclesienullus metropolitanus, nullus episco-
sacerdotum ... ditionem quamlibetpus, nulla etiam magna vel parva al-
habereterius ordinis et gradus persona
preter sedis apostolice antistitempreter sedis apostolice antistitem
prohibemus ita ut, nisi ab abbate
monasterii fuerit invitatus aut hos-
pitio fortasse receptus,
infra terminosinfra terminos
ipsius monasterii nihil suo libituMisnensis ecclesie cui episcopus Bur-
 cardus preesse dinoscitur quemquam
ordinareordinare,
autdiiudicare, excommunicare vel aliquid
temere exerceretemere exercere
 ullo modo
presumatpresumat

In dieser Gegenüberstellung fallen die Superaddita der Z 187 auf: in Christo und ullo modo, die aber zum kurialen Vokabular gehören. Consciscimus in Z 186 dürfte Kopistenfehler sein. Das Privileg der freien Abtwahl gewährte Rom vornehmlich den Klöstern seiner Jurisdiktion39. Dem monasterium in Misna wurde es nicht verliehen. Während man für Hersfeld die gewöhnliche Formel verwandte, das Wirken fremder Geistlicher im Klosterbereiche auszuschließen40, werden für Meißen eigens die aufgezählt, die dazu berechtigt gewesen wären: Erzbischöfe und Bischöfe - es sei denn preter sedis apostolice antistitem. Darum ist ecclesia in Z 187 als Bistum zu verstehen: cui episcopus Burcardus preesse dinoscitur. Darum ist auch die Liste der für Fremde verbotenen Handlungen länger als in der Hersfelder Bulle: ordinare, diiudicare, excommunicare …. Gerade an diesen Kleinigkeiten wird die Eigenständigkeit des Meißner Dokuments gegenüber der Hersfelder „Vorlage“ deutlich wie an keiner Stelle der Bulle sonst. Zugleich erweisen diese Differenzierungen die Bulle als kirchliche Rechtssetzung und nicht vorrangig, wie bisher gesehen, als Politikum.

Mit dem Stichwort statuentes wird die Folge der Sanctionen eröffnet. Statuentes-Sätze finden sich in vielen Liber-Diurnus-Formeln. Ihnen eignet ein gemeinsames Vokabular: Statuentes (F 68, 86, 89, 90, 95, 100) apostolica censura (F 86, 89, 100) auctoritate beati Petri apostolorum principis (F 89, 90, 95) sub divina iudicio obtestatione (F 68, 86, 89, 90 95, 100) et anathematis interdictum (F 86, 89, 90, 95)/ut nullus … (F 68)/magna parvaque persona (F 86, 89, 90, 95, 100) auferre et alienare (F 86, 89, 95)41. Diese Abschnitte wurden in den Urkunden für Hersfeld und Meißen mit reichlichem Gebrauch der Formel 86 stilisiert. Beide stellen statuentes das Füllsel etiam nach, dem in anderen Bullen insuper (Z 197), quapropter (Z 200) oder namque (Z 215, 219) entsprechen. Trotz des gemeinsamen etiam unterscheidet sich der eine Text vom anderen durch Wortumstellungen und Einfügungen. Wie hier finden sich auch in anderen formelstilisierten Abschnitten solche Eigenheiten, die zweifeln lassen, in den namentlich genannten Scriniaren die Schreiber der Bulle zu sehen. Theodor von Sickel und seine Schule achteten auf die Schrift ottonischer Originalurkunden und fanden, dass etwa unter dem Namen des Kanzlers Hildibald an die zehn Schreiber tätig waren, wie sich aus der Schrift ergab. Wenn jedoch unter 600 päpstlichen Texten der Jahre 896 bis 1046 sich nur 31 original erhalten haben42, lässt sich mit Schrift nichts ausrichten. So bleiben allein Vokabular, Stil und Formeln.

Auf den Passus ut nullus imperator … ist näher einzugehen. In ihm sah Schlesinger die Handhabe Bischof Konrads (1240-1258) gegen Markgraf Heinrich von Meißen (1221/1230-1288), das „volle Zehntrecht“ und mit nullus metropolitanus … die Lösung des Bistums Meißen aus dem Verbande des Erzbistums Magdeburg durchzusetzen. Als Vorlage für seine Fälschung habe er eine Bulle für Hersfeld genutzt und zugleich ein Original Johannes XIII. für Meißen vernichtet43.

In den Bullen Johannes XIII. gibt es neben allgemein gefassten Verboten, im Bereiche privilegierter Institutionen zu wirken, wie ut nullus unquam alicuius dignitatis homo (Z 197) auch spezielle Ausgrenzungen. Sie beginnen meist mit dem für die Region jeweils höchsten weltlichen oder geistlichen Machtträger. Wo der Kaiser regierte, heißt es: ut nullus imperator, rex, dux … (Z 178 für Quedlinburg), wo Könige: ut nullus rex, dux, comes … (etwa Z 194 für Cuxa), in den spanischen Pyrenäengrafschaften: ut nullus umquam comes vel castelliones … (Z 171 für Gerri)44. Gemischte Auflistungen nennen auch Erzbischöfe und Bischöfe: ut nullus episcopus, archiepiscopus, dux, comes … (Z 180 für Ravenna)45. Der Papst wandte sich auch gegen Änderungen durch seine Nachfolger: Nulli licere nostrorum successorum atque pontificum … (etwa Z 177 für Magdeburg)46. Zwei Fünftel der echten, meist nach Formeln stilisierten Bullen Johannes XIII. haben solche Auflistungen. Die Texte für Hersfeld und Meißen bieten daher nichts Besonderes und lassen derart weitreichende Folgerungen in der Art Schlesingers nicht zu, der eine Abhängigkeit der Meißner von der Hersfelder Bulle behauptet und in den ut-nullus-Floskeln Spitzen Bischof Konrads gegen Markgraf Heinrich und den Erzbischof von Magdeburg sehen wollte.

Mit dem Initium si quis autem werden die Pönformeln eingeleitet. Natürlich hatte der Liber Diurnus auch für die Sanktio negative Vorlagen bereit, denen die Schreiber trotz aller Nähe zu ihnen eine je eigene Note zu verleihen wussten. Das belegen 15 der 22 Pönformeln in den Bullen des Pontifikates Johannes XIII. Dass sich die für Hersfeld und Meißen gleichen, erklärt sich am ehesten aus ihrer Niederschrift am gleichen Tage. Ähnliches gilt für die Bullen Z 215 und 219, die beide auf Bitten der Theophanu für Klöster in Pavia anzufertigen waren. Die Pönformeln drohen dem Transgressor das Anathem an und ein Ende mit Judas Ischarioth beim Satan im ewigen Feuer47.

Gleiches gilt für die Sanctio positiva, die mit at vero qui pio beginnt und dem Observator vielfältig Gutes von der Barmherzigkeit Gottes und ewiges Leben zusagt.

Das Eschatokoll

Das Eschatokoll, der Schluss der Bulle, hat zwei Teile, das Scriptum und das Datum. Das Scriptum nennt den Schreiber des Urkundentextes. Leider sind nicht alle Schlüsse der 51 erhalten gebliebenen Bullentexte Johannes XIII. überliefert worden. Von ihnen haben nur 21 vollständige Eschatokolle. Nach den Scripta ist Stephanus der Hauptschreiber (24 Stück), vor Leo (5), Theodor (1) und Georg, der im Januar 971 vier Bullen für das Bistum Vich schrieb. Meist bezeichnen sie sich als Scriniare sanctae Romanae ecclesiae, zwischen Oktober 968 und Januar 969 aber als sanctae sedis apostolicae verpflichtet48. In dieser Zeit nennen die Notare ihren vollen Titel, etwa: Stephanus notarius et scriniarius. Bei gleichem Text setzte Leo das ihn kennzeichnende adque/ac und Georg sein et-et: notarii et regionarii et scriniarii49. Von Stephanus geschrieben entspricht das Scriptum der Bullen für Hersfeld und Meißen in allem den Gepflogenheiten der Römischen Kanzlei.

Unter Johannes XIII. ist das Datum dreigliedrig. Als erstes nennt der Datar den Ausfertigungstag des Dokuments, ehe er sich selbst mit seinen Titeln vorstellt. 16 der 21 Bullen mit vollem Eschatokoll hat Wido, drei Bischof Andreas von Amelia (Z 216-218) und zwei Bischof Sicco von Bieda/Blera (Z 185), eine davon ad vicem Guidonis episcopi (Z 195) datiert. Zu Beginn des Pontifikats Johannes XIII. stellt sich Wido vor als Bischof von Silva Candida und Bibliothekar des apostolischen Stuhls. Seit 969 gebraucht er nur noch den zweiten Titel, zugleich änderten sich auch andere Wendungen im Datum. Wurde Johannes XIII. in der ersten Periode als Summus-Pontifex und universaler Papst auf dem hochheiligen Stuhle des Seligen Petrus bezeichnet, so klingt in der zweiten alles einfacher.

Die Krönung Ottos I. zum Imperator am Tage Mariae Reinigung 962 veranlasste schon Johannes XII., ein drittes Element ins Datum aufzunehmen. Indem er eine Tradition der Karolingerzeit erneuerte, fügte er nach der Angabe seiner Pontifikatsjahre die Regierungsjahre des Kaisers hinzu: imperante domino Ottone piissimo augusto a Deo coronato magno imperatore anno primo50. Unter Johannes XIII. lässt sich wiederum eine reichere Apostrophierung Ottos einer ersten und eine nüchternere in einer zweiten Periode feststellen. Übrigens bewirkte die Krönung Ottos II. zum Mitkaiser zu Weihnachten 967, dass im Datum nunmehr auch seine Regentenjahre nach denen des Vaters erwähnt werden. So schon am 1. und 2. Januar 968 in den Bullen für Gandersheim, Hersfeld und Meißen (Z 184, 186, 187).

Th. von Sickel wies anhand der Originale ottonischer Urkunden nach, dass diese wohl im Namen des Kanzlers ergangen, aber von unterschiedlichen Händen erstellt worden sind51. Diese namenlosen Notare unterscheiden sich aber nicht nur durch ihre Schrift, sondern auch durch Stileigenheiten. Zwar ist das Pontifikat Johannes XIII. im Blick auf Handschriften ein Glücksfall, weil von den 31 Bullenoriginalen der Zeit von 896 bis 1046 vier aus seinen Amtsjahren stammen, was aber zu Schriftvergleichen nicht ausreicht. Jedoch finden sich in den 51 Texten Johannes XIII. nicht nur bei den Scriniaren, sondern auch bei den Dataren Stileigenheiten. Wenn Bischof Andreas von Amelia bei den Kaiserjahren formuliert: imperii autem domno Ottonis maioris augusti XIO, iunioris vero Vo (Z 217), setzte er sein autem-vero gegen das vero-autem des Hauptdatars Wido (Z 215, 219). Sicco von Bieda/Blera verwandte wie Andreas autem-vero (Z 195). Wie schon der ganze Stil der Bulle für Gandersheim auf einen besonderen Schreiber verweist, so wohl auch die Zusammenfassung der Regierungsjahre beider Kaiser mit imperatoribus serenissimis domnis Ottone maiore et minore … (Z 184). Somit könnten auch die Bullen für Hersfeld und Meißen von zwei verschiedenen Schreibern geschrieben worden sein. So fällt gegenüber Z 187 im Scriptum der Z 186 das Bene valete auf, im Datum das et zwischen den Ämtern des Datars Wido und das perpetuis vor augustis.

Eine Besonderheit einer Reihe von Bullen im Pontifikate Johannes XIII. ist der Einschub einer Zeugenreihe zwischen Scriptum und Datum des Eschatokolls. Zum Arbeitsstile Johannes XIII. gehörte, Synoden an Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen. So entsprach er den Bitten der Kaiser, deren Familienstiftung Gandersheim unter päpstlichen Schutz zu stellen in sinodo … coram archiepiscopis et episcopis videlicet Italicis et ultramontanis numero triginta et sex (Z 184/968). In einigen der Bullen bekräftigen die Teilnehmer die Beschlüsse auch mit ihrer Unterschrift. Leider hat sich von diesen Urkunden keine original erhalten. Zudem haben sich auch die Abschreiber nicht gemüht, uns das Aussehen dieser Dokumente mitzuteilen. So hat der Kopist des Errichtungsdekretes für Magdeburg den Text verkürzt überliefert. Er nennt zwar den Papst, den Kaiser und den Patriarchen von Aquileja, schließt aber et multi alii, sicut in privilegio potest videri, subscripserunt (Z 177/967). Ähnlich kürzend verfuhr der päpstliche Scriniar Stephanus zu Ende der Bulle für St. Maximin in Trier. Er nennt die Anwesenheit beider Ottonen, des Erzbischofs von Ravenna, des Patriarchen von Aquileja, die Namen einiger Bischöfe, um zu schließen et aliis compluribus (Z 185/968)52. Jedoch vier der Bullen bringen Listen mit eigenhändigen Beipflichtungen: Die Verdammungsbulle für Erzbischof Herold von Salzburg, die Urkunden für Hersfeld und Meißen und die Pallienverreichung an Erzbischof Landulf von Benevent53.

Diese Listen stehen zwischen Scriptum und Datum. Sie beginnen mit dem Subscripsi des Papstes und den Signa der Kaiser, denen dann die uns hier interessierenden Beipflichtungen folgen. Über deren graphische Anordnung hat man sich Gedanken gemacht, meint jedoch, man dürfe kaum Unterschrift neben Unterschrift gesetzt und so Zeile um Zeile gefüllt haben. Von Ottenthal stellte sich die Beipflichtungen in der Bulle für Hersfeld, in der er „die Quelle der angeblichen Bulle Johannes XIII. für Meißen“ sah, in Kolonnen geordnet vor. Er meinte, in der oberen Mitte des Unterschriftenteils hätten die Signa der Kaiser gestanden, links der Handmale habe der Erzbischof von Ravenna, rechts der Patriarch von Aquileja eine Kolonne angeführt. Zuletzt sei - vielleicht mit Bischof Leo von Ostia beginnend - noch eine Mittelspalte unter den Handmalen entstanden. Dieses Schema sei dann vom Fälscher für die „angebliche“ Bulle von Meißen übernommen worden. Damit aber habe sich der Fälscher verraten. „Eine derartige Übereinstimmung der Zeugenreihen kann nie und nimmer durch bloßen Zufall entstanden sein, sondern nur durch Benutzung der Zeugenreihe der einen Urkunde für die zweite Urkunde. Das aber setzt bei autographischen Unterschriften Fälschungen voraus“54. Dagegen verfocht Karl Uhlirz die Echtheit der Meißner Bulle - „abgesehen von den Interpolationen“55.

Aus dem Vergleich der Texte für Hersfeld und Meißen ergibt sich für uns das folgende Bild: Die Signumzeilen beider Ottonen mit ihren je eigenen Handmalen eröffnen diesen Abschnitt. Nach dem Meißner Text folgen auf der dritten Zeile die Unterschriften des Erzbischofs von Ravenna (links) und des Patriarchen von Aquileja (rechts). Gleiches hat wohl auch für das verschollene Hersfelder Exemplar zu gelten. Sein Kopist aber ließ auf die Unterschrift des Erzbischofs sofort die der Bischöfe dieser Kolonne folgen. So begegnet der Name des Patriarchen von Ravenna erst an 26. Stelle der Hersfelder Abschrift, aber als erster der zu prätendierenden zweiten Kolonne56. Daher sind die Hersfelder Spalten ungleich lang (25 zu 14 Unterschriften), die Meißner aber ausgeglichener (20 zu 19). Das alles lässt sich aus den Signierformeln der Unterzeichner ableiten. Am deutlichsten tritt das zu Ende der von Ottenthal behaupteten dritten Kolonne entgegen - dem Leitbilde subscripsit des Adalbert von Bologna folgt man beim Signieren der Hersfelder, dem subscripsit des Antonius von Brescia in der Meißner Bulle. In der ersten Hersfelder Kolonne gibt Sigulf von Piacenza mit seinem consensi et subscripsi das Stichwort für die nachfolgenden Unterzeichner. Wesentlich ist aber, dass in der Meißner Urkunde die Formeln der ersten Kolonne wechseln. Beim genaueren Zusehen gibt es noch mehr Abweichungen. Von Z 186 zu Z 187 erweitert Johannes von Rimini seinen Text Johannes episcopus (sanctae/187) Arimensis (ecclesie/187) interfui (t/187) et subscripsi (t/187). Johannes von Norma und Johannes von Gallese wechselten von consensi et subscripsi in Z 186 zum einfachen subscripsit in Z 187. Leo von Ostia handelte in Z 186 consensi et sensi et subscripsi, in Z 187 gebrauchte er die Formel seiner Vorunterzeichner. Auch Antonius von Brescia, Dietrich von Metz, Landward von Minden, Liudbrand von Cremona und Johannes von Tortona wechselten die Formeln von Z 186 zu Z 187. Am eigenwilligsten unterschrieb sich ego Petrus episcopus Kamerine ecclesie ibi fui et subscripsi. Diese Beobachtungen widerlegen die Behauptung von Ottenthals von der „Übereinstimmung der Zeugen­reihen“ und sein Urteil, Z 187 sei eine Fälschung. Sie belegen das Gegenteil, die Echtheit der Bulle für Meißen.

Die zumeist evangelischen Historiker der mitteldeutschen Bistümer mühten sich nicht sonderlich, die Unterzeichner der Magdeburg und Meißen betreffenden Bullen zu identifizieren. Diese Kleinarbeit erledigte erst Zimmermann57. Er deutete Hubertus episcopus sancte Lauiensis ecclesie … auf Bischof Hubert von Forli, jedoch zu unrecht. Dieser Lesung entsprechen Hubertus Lunensis in Z 179 und Z 186, was nur auf das heute wüste Luni bezogen werden kann, das an der Mündung der Magra unweit La Spezia liegt58.

Schlesinger schrieb: „Im April 967 berief der Kaiser (!) eine Synode nach Ravenna, der er in Anwesenheit (!) des Papstes über seine Missionstätigkeit bei den Slawen berichtete ...“ (I 28), aber der Papst erließ die Bulle Notum esse volumus und schloss: Johannes … presul huic decreto nobis facto pro confirmatione subscripsi. Indem aber Otto nach ihm sein Signum der Bulle beifügte, anerkannte er das Recht Roms, (Erz-) Bistümer zu errichten, und indem er die Bulle des 2. Januar 968 signierte, die Rechtshoheit des Papstes in allen Kirchensachen. Schon Hauck urteilte: „Otto (habe) kirchliche Jurisdiktion, wie sie Karl der Große durch seine Synode und seine Erlässe übte, weder geübt noch in Anspruch genommen“59.

Zum Fälscherkreuz für die Bulle si semper sunt concedenda wird in der Zimmermannschen Edition der Papsturkunden gesagt: „Diese Fassung repräsentiert einen vor allem durch Interpolationen aus MG DO I n. 406 von 96560 und MG DO II n. 184 von 983 erweiterten Text. Freilich sind auch außerhalb dieser Interpolationen Textgleichheiten mit der Urkunde Ottos II. festzustellen, speziell in den Zehnt­bestimmungen. Ansonsten folgt der Text weithin der Urkunde (Z) 186 für Hersfeld. Auch das Eschatokoll mit den Subskriptionen der damals in Rom versammelten Synodalen, des Notars und des Datars stimmt überein. … Neuerdings versucht Huth61 darzulegen, dass die kürzere Fassung der Urkunde echt, die längere der Entwurf für die Neuausfertigung aus der Zeit nach 983 gewesen sei. Das scheitert aber an den inhaltlichen Bedenken auch gegen die kürzere Fassung. Die Urkunde gehört zu den Fälschungen des Bischof Konrad von Meißen (1240-1258)“ (wie Schlesinger in seiner Kirchengeschichte Sachsens62 dargelegt hat).

Im Gesamt der frühen Meißner Bistumsurkunden betrachtet, ergibt sich jedoch, dass Z 187 in zwei eigenständigen Fassungen überliefert worden ist: dem (Dresdner) Kurztext (Z 187 A) und dem (Magdeburger) Langtext (Z 187 B). Der Kurztext datiert vom 2. Januar 968. Nach den Aussagen der Urkunden zur Bistumsgrenze an der unteren Mulde ist der Langtext noch als vor Oktober 968 geschrieben anzusehen63. Der Kurztext ist durch Einschübe zum Langtext erweitert worden. Jedoch stammen diese nicht aus DO I 406 und DO II 184, die auf Bischof Folkold ausgestellt sind, sondern auf Grund der Texteigentümlichkeiten von deren heute verschollenen Vorgängern auf den Namen Bischof Burkhards († 969)64. Textgleichheiten des Kurztextes mit DO II 184 behaupten zu wollen, scheitert an der komplizierten Textgeschichte dieser Kaiserurkunde65. Zwar sind es berühmte Namen, die die Bulle für Hersfeld als Vorlage für die Meißner ausgegeben haben, aber genaueres Hinsehen vermag das nicht zu bestätigen. Zwar sind beide nach der gleichen Liber-Diurnus-Formel gearbeitet, differieren aber im Sachinhalt, was sich am deutlichsten im Abschnitt et ideo … presumat zeigt und für die Echtheit der Z 187 spricht. Auch die aufgewiesenen Unterschiede in den Subscrip­tionslisten beider Eschatokolle unterstreichen das66.

Die Bulle vom 2. Januar 968 und ihre Unterzeichner

Die UnterzeichnerIhr Scriptum
   Z 185
Maximin
(Trier)
Z 186
Hersfeld
Z 187
Meißen
01Petrus VI. von Ravenna927 - 971genannt01 --.st01 --.st
02aRodoaldus von Aquileja963 - 984genannt 02 --.st
03Sigulf von Piacenza951 - 988 02 si+si03 si+si
04Odalricus von Bergamo954 - 968 03 si+si04 si+si
05Marinus von Sutri963 - 969 04 si+si05 si+si
06Sico von Bieda/Blera963 - 969 05 si+si06 si+si
07Benedikt von Foligno967 - 973 06 si+si07 si+si
08Johannes von Norma963 - 968 07 si+si08 --.st
09Johannes II. von Gallese963 - 969 08 si+si09 --.st
10Johannes VI. von Rimini946 - 980 09 fi+si10 ft+st
11Hubert von Luni- 968 - 10 si+si11 st+st
12Gerard von Faenza954 - 976 11 si+si12 st+st
13Aufred von Veroli958 - 968 12 si+si13 st+st
14Zenobius II. von Fiesole967 - 968 13 si+si14 st+st
15Gaidulf von Fermo951 - 977 14 si+si15 st+st
16Petrus von Camerino963 - 968 15 if+si16 if+si
17Eberhard von Arezzo963 - 979 16 si+si17 si+si
18Stephan II. von Narni968 -1015 17 si+si18 si+si
19Leo von Ostia967 - 983 18 .sss.19 si+si
20Giselbert von Castro- 968 - 19 si+si20 si+si
21Alperinus von Ascoli/P.942 - 958 20 si+si21 si+si
22Antonius II. von Brescia950 - 969genannt21 --.si22 --.st
23Dietrich I. von Metz965 - 984genannt22 si+si23 --.st
24Landward von Minden950 - 969genannt23 si+si24 --.st
25Hubert von Parma961 - 980genannt24 --.si25 --.st
26Liudbrand von Cremona961 - 972genannt25 fi+si26 --.st
02bRodoaldus von Aquilejas.o.s.o.26 --.si 
27Johannes von Tortona967 - 968 27 si+si27 --.st
28Adalbert von Bologna954 - 983 28 --.st 28 --.st
29Otger von Speier961 - 970genannt29 --.st29 --.st
30Sichelm von Florenz966 - 972 30 --.st30 --.st
31Albericus von Marsi968 - 994 31 --.st31 --.st
32Astingo von Osimo967 - 968 32 --.st32 --.st
33Lunissus von Labico964 - 968 33 --.st33 --.st
34Erfemar von Ancona967 - 968 34 --.st34 --.st
35Julian von Nocera967 - 968 35 --.st35 --.st
36Stephan von Cervia967 - 969 36 --.st36 --.st
37Atto von Senigallia968-996 37 --.st37 --.st
38Lupus von Spoleto962-1002 38 --.st38 --.st
39Liuzo von Chiusi962-968 39 --.st39 --.st
AWido von Silva Candida963-975genannt  
BMarinus von Benevent967-968genannt  
CGregor von Mailand- 968 -genannt  
 nec non episcopis Italicis ... et aliis compluribus ...  

Legende zu den Abkürzungen:
si+si = consensi et subscripsiif+si = ibi fui et subscripsi
--.si = .............subscripsifi+si = interfui et subscripsi
--.st = .............subscripsitft+st = interfuit et subscripsit
st+st = consensit et subscripsit.sss. = consensi et sensi et subscripsi

 1  (A): Original (nach 1250) verschollen;
(B): Transsumpt 1250 IV 2, im SA Dresden, als Originalurkunde Nr. 4;
(G): Kopie des 13. Jahrhunderts; Kriegsverlust des SA Magdeburg;
noch benutzt von Gersdorf in CDSR II 1 Nr. 4
(C): Kopie des 15. Jahrhunderts; im SA Magdeburg, Rep. Cop. n. 6, fol. 286f.;
(D): Kopie von 1678; im SA Magdeburg, Rep. Cop. n. 2, fol. 232ff.;
(E): Kopie des 18. Jahrhunderts; Archiv des Vatikans, Fondus Garampi, Coll. Misc. n. 534.

 2 Für diese Arbeit eingesehene Drucke:
G. Köhler, Cod. Dipl. Lusatiae Superioris I, (18511, 18562).
E. G. Gersdorf, Cod. Dipl. Sax. Reg. II 1, (1864), Nr. 4.
O. Posse, Cod. Dipl. Sax. Reg. I A 1, (1882), Nr. 8
H. Zimmermann, Papsturkunden I (1983), Nr. 187.
Zitate nach Zimmermann mit Nummern, etwa Z 187. - Dazu Lübke Nr. 145.

 3 Gersdorf wie Anm. 2 in der Einleitung zur Bulle. - Posse wie in Anm. 2 in der Einleitung zur Edition. - A. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands Band III, 133 A 3 (1955).

 4 W. Schlesinger KGS I und II zitiert mit Band und Seite.

 5 DO I 449 vom Oktober 968 ist für Posse und Schlesinger eine Fälschung.

 6 Karl Uhlirz, Zur Beurteilung der Bulle Johannes XIII. für Meißen, in: MIÖG 16 (1895) 508-518.

 7 Unterzeichnung der sogenannten Oberlausitzer Grenzurkunde am 6. Mai 1241 auf dem Königstein. - Bester Text in NLM 95 (1919) von R. Jecht, S. 88-94.

 8 Schlesinger und Rittenbach nach Potthast Nr. 10 942. - Vielleicht ist Konrad identisch mit dem Bischöflich-Meißnischen Notar Conrad, der die ungedruckte Urkunde 312 des SA Dresden vom 14. März 1233 für das Kloster Dörschnitz/Sitzenrode schrieb (vgl. Schieckel, Regest 390). - Rittenbach 149.

 9 Schlesinger KGS II 90ff.; Sturmhöfel, GSuiH I 312f.

10 H. Schieckel, Regesten - Zahl der Bullen für Altzelle 6, Buch 9, Sornzig 4, Heiligkreuz/ Meißen 2, Chemnitz 2, Nimbschen 2, je eine für Dörschnitz, Lauterberg, Plötzky, Reins­dorf, Seußlitz und Torgau, 2 für die Augustiner, 12 für Dom und Kapitel in Meißen. - Interessant ist der Dispens von 1253, der dem Sohne Markgraf Heinrichs, Dietrich von Landsberg, erlaubte, als Elfjähriger die Askanierin Helene zu heiraten (Reg. 652).

11 Schlesinger, KGS II 93, 153; Schieckel, Regesten.

12 Text der Mantelnote vom 2. April 1250 zur Bulle vom 2. Januar 968: Nos dei gratia Theodericus Nuenburgensis et Heinricus Merseburgensis episcopi universis hanc paginam inspecturis salutem in omnium salvatore./ Privilegium inclite recordationis Iohannis pape/a non cancellatum, non abolitum nec in aliqua sui parte viciatum vidimus et legimus in hec verba: (folgt Text der Bulle Z 187) … quia vero propter viarum discrimina et malum statum terre ipsum originale ducere non est tutum, ut eidem adhiberi valeat plena fides, presentem paginam sigillorum nostrorum munimine duximus roborandum. Datum/in/b Merseburch anno domini M o CC o L o , IIII. non. Aprilis, pontificatus nostri anno quinto
Kommentar:
Der Grundtext der Mantelnote für alle drei „Fälschungen“ hat folgende Abweichungen:
// a der Text zu DO I +449: Privilegium dive memorie Ottonis magni imperatoris augusti, fundatoris Misnensis ecclesie. - Der Text zu DO III 186 heißt: Privilegium felicis recordationis Ottonis magni regis, fundatoris Misnensis ecclesie.
// b `in` nicht in DO I +449, III 186. - Kehr urteilt in UBMers zu Nr. 269ff.: Der Schrift nach stammt die Urkunde aus der Kanzlei des Bischofs zu Meißen - Zu beachten ist die Variationsbreite der Begriffe: cancellatum - übergittert, durch kreuzweises Durchstreichen annulliert; abolitum - auslöschen, austilgen, eventuell durch Rasur; viciatum - verdorben, beschädigt, gefälscht (!) - Fußnote Kehrs zu fundatoris Misnensis ecclesie in der Mantelnote zu DO III 186: „Die braven Bischöfe glaubten also, eine Urkunde Ottos I. vor sich zu haben, wenn anders der Passus nicht Nr. 270 nachgeschrieben ist“. Die Texte der Mantelnoten für die Bulle Si semper sunt (968), DO I +449 (968) und DO III 186 (995) sind zu finden in CDSR II 1 Nr. 156, 155, 157 und UB Merseburg Nr. 269, 270, 271. Dazu Schieckel, Regesten 594, 595, 596.

13 Vgl. UBEM I Nr. 169; Nr. 237; 307; 315A. Die dreisilbige Form begegnet nicht in der Merseburger Kanzlei (vgl. UM Merseburg).

14 Die Sigel der Kopie wie Anm. 1
- Zu (G): Gersdorf fand in Magdeburg noch „eine saubere Copie des 13. Jahrhunderts im Provincialarchive zu Magdeburg“. Für Zimmermanns Edition stand dieser älteste Zeuge Magdeburger Tradition nicht mehr zur Verfügung. Jedoch sieht er darin keinen schweren Verlust, wenn er schreibt: „der auf einer verlo­renen Kopie des 13. Jahrhunderts beruhende Druck von Gersdorf geht meist mit den Kopien C und D konform ohne wesentliche eigene Varianten“. - Lediglich in der Bistumsverwaltung Meißens hat sich der Begriff Nisan gehal­ten als Archidiaconatus Nisicensis.

15 Über DO I 449 siehe Seite 62 - Dazu den Abschnitt aus der Grenzbeschreibung.

16 Über DO I 406 siehe unten ab Seite 74 - Dazu den Abschnitt über den Zehnt.

17 Über DO II 184 siehe unten ab Seite 77 - Gegenüberstellung der Schreibungen und Reihungen der fünf meißnischen Zehntprovinzen:
Z 187 B 1 Talemence 2 Nisanen 3 Luzice 4 Mulczane 5 Diedesa
DO I 406 1 Dalaminza 2 Nisane 5 Lusiza 4 Milzsane 3 Diedesa.

18 Zum Gedanken eines Bullenentwurfes seitens des Empfängers sagt Zimmermann Band III Seite XIV: „Auf die Formulierung der Dispositio hat wohl auch der Empfänger Einfluss ge­nommen, wenn er seine Wünsche in Rom vorbrachte. In welchem Ausmaße das geschah, müsste durch eine genauere Untersuchung der Gestaltungsprinzipien der Dispositio ge­klärt werden, speziell der Besitzlisten“.

19 Schlesinger, KGS I 298.

20 Die Meißner Bulle ist als Paradigma für heute nicht mehr vorhandene ähnliche Urkunden für Merseburg und Zeitz wie auch für Havelberg und Brandenburg zu werten.

21 Über die Meißner Circumscription siehe oben ab Seite 4, über den Zins siehe oben ab Seite 26.

22 Harald Zimmermann, Papsturkunden 896-1046, Wien, Band I 1983, II 1985, III 1989. - Die Bullen werden zitiert mit Z und Nummer.

23 Theodor E. von Sickel, Liber Diurnus Romanorum Pontificum, Wien 1889¹; vermehrt um die Prologomina zum Liber Diurnus, Aalen 1966². H. Zimmermann benutzte die Ausgabe von E. H. Foerster, 1958. Ihm liegen die Codices des Vatikan, der Ambrosiana und aus Clermont zugrunde. Die Formeln sind nummeriert.

24 Emil von Ottenthal, Die Quellen der angeblichen Bulle Johannes XIII. für Meißen, in MIÖG 10 (1889) 611-617. Hier 612.

25 68 von 630 Bullen, davon in 51 echten und in 17 gefälschten. Bezieht man diese 68 nur auf die etwa 450 Bullen mit Arengen, so ist das jede sechste.

26Leo Santifaller, Zur Geschichte des Ottonisch-Salischen Reichskirchensystems, Wien 1964².

27 Initienauflistung bei Zimmermann, Band III 1207-1211.

28 Aus den Zimmermannschen Vorbemerkungen: Z 182 folgt den Formularen 64, 86, 89. A 89; Z 183 „ohne größere Anlehnungen“; Z 184 „ohne wesentliche Benutzung“. Z 185 „im Anschluss an“ Formel 64 und 86; Z 186 „Bei der Stilisierung diente zu Beginn Form 77 und dann Form 86 des LD“.

29 (A) Z 326, 327, 487, 510, 511; (B) Z 321; (C) Z 199; (D) Z 389; (E) Z 289, 333, 351, 399, 404; (F) Z 73, 74, 75.

30 (A) Z 1, 9, 157, 245, 251, 264, 330, 450, 458, 486; (B) Z 102, 144, 349; (C) Z 363. - Nach Formel 45 etwa für Benevent Z 283.

31 Z 177 (967) Notum esse volumus.

32 DO I 449/Oktober 968; DO III 186 (995).

33 Grenzen etwa Z 106 (944) Diözese Sabina; Z 107 (944) Besitz Bistum Asti; Z 194 (968) Besitz Kloster Cuxa; Z 205 (970) Umfang Präneste; Z 230 (974) Besitz Kloster Rodas; Z 245 (978) Besitz Bistum Vich. Dezimen und Tribute etwa in Z 193 (968), 216 (972).

34 Z 188 (968) Kloster Deols … ut nullis omnio ditioni subiiciantur, nisi Romanae sedi; Z 193 (968) Arles sur Tech … sub perpetua immunitate/ sanctorum/patrum cum deffensione sancte nostre sedis apostolice manendum decerneremus; Z 194 (968) Cuxa … quiet et pacifice maneat sub ditione sancte Romane, matris ecclesie, cuius iuris est; - Vgl. Z 171, 178, 184, 199, 215, 219.

35 Am 23. April 941 übereignet Otto I. Besitz und Zehnt ad sanctum Petrum apostolorum principem et ad sanctum Mauricium atque ad sanctum Innocentium ad nutrimen mona­chorum in loco Magedeburg (DO I 37). Bis zur Bulle Papst Johannes XII. vom 12. Feb­ruar 962, mit der er das Kloster Magdeburg zum Erzbistum erhebt, nennen 12 von 21 der Magdeburger Urkunden Petrus von Mauritius als dortigen Patron. - DO I 37.

36 Etwa Z 173 Exemption für San Bartolo in Ferrara; Z 174 Exemption für St. Peter in West­minster; Z 194 Exemption für Kloster Cuxa; Z 199 Exemption für Fulda; Z 201 nochmals; Z 211 Exemption für Kloster Glastonbury.

37 Band II Seite 1015 Zeile 21, Z 533.

38 Ottenthal wie Anmerkung 24 Seite 613, 617.

39 Beispiele für freie Abtwahl: Z 16 (901), 42 (917) Fulda; Z 21 (904) St. Gallen; Z 171 (966) Gerri; Z 185 (968) St. Maximin in Trier; Z 184 (968) Damenstift Gandersheim.

40 Etwa in echten Bullen für Fulda: Z 99 (943), 113 (948), 150 (961), 199 (969).

41 v. Sickel, Liber Diurnus wie Anmerkung 23. Vgl. dazu noch die Formeln 71, 91, 98, 101, 102.

42 Aus dem Pontifikate Johannes XIII. sind es vier: Z 175 auf Pergament, Z 206, 207 210 auf Papyrus.

43 Schlesinger KGS II S. 87 f., 90 f.

44 Vgl. auch Z 215, 219; Z 216, 218; Z 200.

45 Vgl. auch Z 193, 194, 215, 219.

46 Vgl. auch Z 182 für Pesto; Z 206 für Vich.

47 Die Liber-Diurnus-Vorlagen 86, 89, A89 bieten Pönformeln an. Außer den zum Schemati­sieren geeigneten Varianten sind noch zu beachten die in den Z 178, 183, 184, 194, 200, 204, 212, 213, 216, 217. Pönformelvarianten:
Si quis autem, quod minime optamus, nefaria auctoritate186, 187
Si quis autem, quod minime credimus ............... contra175
Si quis autem, quod non optamus, nefario ausu presumpserit197, 215, 219
Si quis autem, quod non optamus, nefario ausu .... contra218
Si quis autem, quod non absit, nefario ausu presumpserit185
Si quis autem, quod non credimus, temerario ausu ... contra171, 177
Si quis autem, quod non credimus, temerario ausu adversus193
Si quis autem, quod non credimus, ................ contra182.

48 Z 190, 191, 193 - 195.

49 Z 183, 192, 200(ac); Z 206, 207.

50 Erstmals in Z 152 vom 7. Februar 962. Belege für die Karolingische Tradition bei Zimmer­mann: Z 2/896 imperante domino piissimo perpetuo augusto Arnulfo a Deo coronato imperatore (Arnulf von Kärnten 887-899); Belege für deutsche, französische und italieni­sche Karolinger Z 3, 4, 5, 13, 16, 17, 21, 27; letzte Belege für Berengar von Friaul 888-924, Kaiser von 915-924 in Z 42 und 44; danach Pause bis Otto I. zu 962.

51 Etwa unter Kanzler Hildibald zählte von Sickel mehr als zehn Hände und kennzeichnete die Anonymusse mit Sigeln: HA, HB, HC bis HI und HK.

52 Vgl. auch Z 176, 178.

53 Z 179/967, 186, 187/968, 197/969.

54 Ottenthal (1889) wie Anm. 24, S. 617.

55 Uhlirz (1895) wie Anm. 6, S. 518.

56 Erzbischof und Patriarch stehen, weil ranggleich, auf der gleichen Zeile. Das berücksich­tigte der Hersfelder Kopist nicht und bezog auch die Oberhirten in die Kolonnen mit ein.

57 Als Beispiel sei die Interpretation der Bischofsliste in der Narratio erectionis ecclesiae Magdeburgensis im UBEM Nr. 61 genannt … etwa Johannes episcopus Egubiensis: „Nicht festzustellen“ … - Für die Jahre zwi­schen 896 und 1046 dürften Personen- und Ortsregister in Zimmermanns Edition z.Z. die genauesten Angaben liefern.

58 Zum Text in Z 179 Hubertus episcopus sancte Lunensis ecclesie wird in Anmerkung 5 ausgeführt: „Hier muss eine Lücke in der Abschrift angenommen werden. Hubert war 955-997 Bischof von Forli. Der zeitgenössische Bischof von Luni hieß Adalbert (ca. 963-968); vgl. G. Schwartz, Die Besetzung der Bistümer Reichsitaliens unter den Sächsischen und Salischen Kaisern, mit den Listen der Bischöfe 951-1121 (1913).“ - Die Bischofsliste in UBEM 61 nennt allerdings einen Adalbertus Lunensis episcopus. Jedoch schreiben die Ann. Magdeburgensis: Adelbertus Rugorum episcopus, was mit dem ersten Erzbischof von Magdeburg gleichzusetzen wäre.

59 Hauck III 239.

60 DO I 406 ist nicht zu 965, dem Todesjahr Markgraf Geros zu stellen, sondern zu 970, - siehe MG DD I.

61 Huth 1974.

62 Schlesinger KGS I 35ff, II 87ff.

63 Siehe Circumscription ab Seite 4

64 Siehe zu DO I 406 ab Seite 74

65 Siehe zu DO II 184 ab Seite 77

66 Siehe die Zusammenstellungen S. ….. und S. …..