JOACHIM HUTH

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Joachim Huth

01.11.14

 

DO I 449 vom 19. Oktober 968 - ein Falsum ?

Das Staatsarchiv Dresden zählt als Nummer 5 seiner Originalurkunden einen auf den 19. Oktober 968 datierten Text, der sich jedoch nur in einer Abschrift vom 2. April 1250 erhalten hat. Trotz der Versicherung der Transsumptoren, ihnen habe eine unbeschädigte, gesiegelte Urkunde vorgelegen1, hegte man schon früh Zweifel gegen sie. Diplomatisch stieß man sich an der Datierung ins Jahr 968 und hielt 967 für richtiger2. Aus der Beschäftigung mit den Anfängen Meißens urteilte dann Otto Posse 1881, „ursprünglich gehörte de facto zu(m Bistum) Meißen nur der Gau Daleminzi. Ende des 10. Jahrhunderts kam der Gau Milzeni dazu, erst im 11. der Gau Lusizi, welcher bis dahin einen Bestandteil des Bistums Brandenburg bildete“3. Kein Wunder also, wenn er einem Diplome Ottos I. misstraute, das den Sprengel eines Bistums in Meißen durch Elbe, Mulde und Oder begrenzt. Darum betonte er, „am meisten spricht für die Fälschung der Inhalt der Urkunde“, hatte aber noch weiteres auszustellen. So die auffällige Rekognition, so die fast wörtliche Übereinstimmung mit einem Diplome Ottos III. von 996. Auch sah er in der Bestimmung der Muldengrenze per 968 schon die Situation beschrieben, die sich für ihn erst durch die Auflösung des Bistums Merseburg im Jahre 981 ergeben hatte. Mit diesem Urteile stellte Posse die Weichen für die Sächsische Kirchen- und Landesgeschichtsschreibung, die diese Urkunde bis heute nicht in ihre Arbeit einbezogen hat.

In der gleichen Richtung wirkte die Einleitung von Sickels, als er den Text unter den Falsa Ottos I. als DO I 449 edierte. Er schrieb: „Dem Transsummenten ist offenbar eine Urkunde vorgelegt worden, welche … den Eindruck machen sollte, von Otto I. ausgestellt worden zu sein, welche aber nicht einmal, wie die Fehler des Eschatokolls und das unrichtige Monogramm darthun, nach einer echten DO I angefertigt worden war. Letzteres ist insofern auffallend, da doch die einleitenden Worte mit denen von DO I 406 übereinstimmen. Die weitere Fassung von pro remedia an erweist sich als eine wörtliche, nur durch zwei Lesefehler entstellte Copie des DO III 186 von 996, so dass die Fälschung keinen anderen Zweck gehabt haben kann als den, die im Jahre 997 (!) getroffenen Verfügungen als bis in die Anfänge des Bistums (Meißen) zurückreichend darzustellen“4.

Alle lasen, was zwei Experten behaupteten: durch zwei Lesefehler entlarve sich DO I 449 als Fälschung. Unterm Abschreiben sei dem Fälscher aus dem constitutum disvestire und dem ut infra videtur des DO III 186 das disvertere und das tenetur des Machwerks geworden. Gegen die Experten ist aber zu sagen, hier handle es sich nicht um Verlesungen sondern um Wortersatz. Disvestire heißt zerstören und dis­vertere bedeutet verderben. Gleiches gilt für den Wechsel von videtur zu tenetur. Das eine Verb verweist ebenso auf das zur Urkunde gehörende Siegel wie das andere. Das eine beschreibt es als zu sehen, das andere als angehängt. Solcher Wortersatz begegnet in textverwandten Urkunden öfter. In drei Magdeburger Urkunden des Jahres 965 gebrauchte der Schreiber die Arenga Si sanctis ac venerabilis locis … , die im Regelfalle mit emolumentum adipisci non titubamur, in DO I 303 aber mit suple­mentum adipisci non dubitamus endet. Zwar bedeuten beide Verben das Gleiche: wanken, schwanken, zweifeln, aber die Wortfelder der Substantive decken sich nicht: Erfolg, Nutzen, Segen meint das eine, Hilfe das letztere5. So darf man über die Verwerfung des DO I 449 wegen der „zwei Lesefehler“ darum staunen, weil von Sickel bei den angeführten Urkunden für das Moritzkloster in Magdeburg am Wortersatz nichts auffälliges findet, sondern urteilt: DO I 303 „mit Benutzung von DO I 278 verfasst und geschrieben von (Schreiber) LI“6.

Auch wegen des „unrichtigen Monogramms“ ist von Sickel zu widersprechen. Die Transsumptoren von 1250 zeichneten es von der Vorlage mit ab. Nun gilt zum Titelmonogramm als ausgemacht, es sei erst unter Otto II. aufgekommen. Zum „ersten Male“ in DO I 107 gezeigt, setzte es sich allmählich durch. Aber nur wegen dieses Dogmas kann man DO I 449 nicht verdächtigen, denn es gab schon vor dem 6. Juni 975 erste Versuche. Zwar ist DO I 305 heute nur noch in Abschrift vorhanden, für einen alten Druck aber konnte man noch das Original benutzen, das anstatt des bisher üblichen Namenmonogramms ein Titelmonogramm zeigte7. Ein weiteres findet sich in DO I 345 (23. September 967). Von Sickel bescheinigt diesem Dokument tadellose Merkmale, setzt es des Zeichens wegen aber ins Jahr 977. Gewiss: erst unter Otto II. setzte sich der Gebrauch des Titelmonogramms in der Kanzlei durch. Aber die DDO I 305, 345 und 449 belegen schon erste Versuche. Wenn von Sickel zwei von ihnen gelten lässt, aber das in DO I 449 verwirft, ist das inkonsequent.

Diese ersten Probleme lassen zwar aufhorchen. Der Erweis der Echtheit liegt aber in dem der Kanzleigemäßheit des DO I 449. Diese soll aus dem Vergleich aller Urkunden Ottos I und seines Sohnes und Mitregenten aus den Jahren 966 bis 973 erhoben werden. Wie unsere beginnen fast alle Urkunden mit der Invocatio in nomine sancte et individue trinitatis. In den 88 Vergleichsurkunden finden sich 20 Intitulationsformeln, deren häufigste (63 %) DO I 449 gebraucht: Otto divina favente clementia imperator augustus. Arengen sind unter Otto I. nicht allzu häufig. So eröffnet unser Diplom den Kontext mit noverint … . Diese ältere Formel der deutschen Kanzlei begegnet unter Otto I. noch häufig (18 %), sinkt unter seinem Sohn (12 %) ab und - weil für die Beurteilung der Abhängigkeit unseres „Falsums“ von DO III 186 (995) - findet sich in den ersten 200 Dokumenten Ottos III kaum noch (1 %). Von den 12 Noverint-Promulgationen sind mit DO I 449 vier textgleich8: noverint omnes fideles nostri presentes scilicet et futuresi; die anderen zeigen schreiberbedingte Abweichungen9. Für den Übergang der Promulgation10 zur Narratio hatten sich feste Wendungen gebildet, die sowohl zeit- wie auch personengebunden waren. So schreibt von Sickel Narratioanfänge mit quia cum vornehmlich dem WB zu. Am häufigsten sind die qualiter-Passagen (73 %), deren eine sich in unserer Urkunde findet. Praktisch kann auf jede Promulgationsformel jede Narratio-Einleitung folgen. So beginnen sechs Schreiber mit noverint … und gelangen über fünf verschiedene Wendungen zur Narratio11. Qualiter nos mit Ablativ stellt dabei die häufigste und von mehr als sieben Schreibern benutzte Formel dar. Mit qualiter nos interventu filii nostri simul et Adal­heide steht unsere Urkunde daher in bester Tradition. Gegen die Gepflogenheit wird hier der Sohn noch vor der Mutter als Intervenient genannt, was nur noch in DO I 406 für Meißen begegnet12.

Weiter will von Sickel in pro remedio des DO I 449 die Nahtstelle sehen, von der der Fälscher den Eingang von DO I 406 mit dem Kontext von DO III 186 verband. Nur - pro remedio ist nicht das die Vorlagen verbindende Wort. Von Seelenheil ist in DO I 406 nicht die Rede und die Urkunde Ottos III. formuliert hier anders als das „Falsum“ DO I 449. DO III 186 wird vollzogen pro remedio animarum dilecti avi nostri (= Otto I.) simul et patris nostri (= Otto II.) nec non pro nostrae anime remedio (= Otto III.). Jedoch wird das Remedium des DO I 449 nicht den drei Ottos geeignet, sondern nec non pro memorie ac remedio anime patris nostri Heinrici.

Seelenheil des Urgroßvaters erwähnt keine Urkunde Ottos III. Aber auch in der Urkunde Ottos I. schwankt des Vaters Bedeutung. Etwa der Passus pro domni et genitoris nostri beate memorie Heinrici regis findet sich in den Urkunden nur zu Lebzeiten seiner ersten Gemahlin Edgit. Ihr Tod bedeutet einen Bruch. Kaum dass Otto ihres Seelenheiles in zwei Urkunden gedenkt13. Auch an einem Remedium Heinrici ist ihm durch ein Jahrzehnt nicht mehr gelegen. Die Ausnahme erklärt sich selbst: als er 954 auf Bitten seiner Mutter Mathilde urkundet, wird sie das Seelenheil ihres Mannes ebenso in Erinnerung gebracht haben wie zwei Jahre zuvor Tante Uota das der Edgit14. Erst zwischen 960 und 970 taucht das Remedium Heinrici wieder auf. So am 2. Oktober 968, als Otto in Ravenna dem jungen Erzstift Magdeburg das Kloster Engern schenkte15. Dieser Akt ist der Errichtungsurkunde des Bistums Meißen (= DO I 449) zeitgleich. Wenn nun von Sickel, der nach einem Jahrtausend wieder die Fülle der ottonischen Urkunden vor sich hatte, das Stichwort Heinrich entgangen ist, wie soll da ein um vieles schlechter gestellter Fälscher von 1250 gerade das richtige getroffen haben ?

Sprengelumschreibung und Zehntrecht sind nicht als Produkte des Schreibers von DO I 449 anzusehen, sondern von der Kanzlei übernommene, anderswo entstandene Texte, die in anderem Zusammenhang zu erörtern sind16. So bieten Narratio und Dispositio keinen Anlass zu Formvergleichen.

Die Sanctio oder Pönformel bedroht den mit Strafe, der dem Urkundinhalt zuwider handelt. Ihre Eigenart im DO I 449 ist, den Rechtsverletzer dem Jüngsten Gericht auszusetzen. Diese Art ist so selten, dass hier die wenigen Diplome herangezogen werden müssen, in denen die drei Ottonen sie in Deutschland verwandten17. In ihnen zeigt sich das Nachwirken Karolingischer Formeln: In DO I 32 für Salzburg, in DO I 180 und DO II 119 für Gandersheim und DO III 119 für Trier. Altes mag auch auf die Urkunden für Disentis (DO I 285), Aachen (DO I 323), Fulda (DO II 104, 105), Passau (DO II 167, DO III 115), Brogne (DO III 92) und Mainz (DO III 107) eingewirkt haben. Diese zwölf Diplome für geistliche Institutionen Altdeutschlands stehen neben DO I 449 zehn Urkunden aus dem liudolfingischen Sachsen gegenüber, von denen sieben für das Moritzkloster und spätere Erzstift Magdeburg ausgestellt worden sind. Die Diplome DO III 81/992 für Quedlinburg, DO III 82 für Magdeburg und DO III 107/992 für Mainz sind für von Sickel vom Notar HF geschrieben worden. Die Sanctio dieser Texte redet stets, wenn auch in freier Fassung, von divine ultionis anathemate und detrimentum. Dieser zeitlich späten Gruppe (992) steht die frühe des Kanzlers Poppo gegenüber, die idealisiert gelautet haben mag: iussimus hoc preceptum conscribi, per quod sancimus, ut nullus successorum … temere illud presumat infringere, et si ullus homo in eisdem rebus aliquid iniuriae facere presumpserit, summum iudicis vindictae subiaceat iramque summi iudicis … martyrum incurrat (DDO I 14, 21, 38/937-941). Dazwischen steht die dem LI zugeschriebene Formel, die sich in DO I 304/963, 306/965 und 345/967 für Magdeburg und in DO II 200/979 für Merseburg findet. Ihr nahe stehen die Fassungen in DO I 449 und DO III 186: odium dei sanctorumque omnium incessanter habeat.

Mit dem Schlusssatz, der Corroboratio, wird der Urkundinhalt zu bleibendem Recht erklärt und durch den eigenhändigen Vollzug des Urkundgebers und sein Siegel in Kraft gesetzt. Zu der Zeit, zu der sich DO I 449 als vollzogen ausgibt, gebrauchte die Kanzlei zwei keineswegs starre Formeln. Die erste und häufigere ist aus älteren Vorlagen entstanden und seit etwa 961, die letztere seit 965 im Gebrauche der Kanzlei. Beide beginnen mit et ut hec … . Jedoch schließt die eine mit quam et manu propria subtus firmavimus, die andere mit manu propria, ut infra videtur, corroboravimus18. Trotz auffälliger Varianten ist DO I 449 der zweiten Gruppe zuzurechnen. So gibt der Schreiber den Urkundakt als nostre regie potestatis donatio aus - und das im sechsten Jahre Ottos I.! Wie die Floskel nunc et in futuro für die Geltungsdauer der Konstitution ist auch permanendo consistat eigengeprägt gegenüber Formen wie permaneat, perseveret, habeatur, consistat. Gleiches gilt von tenetur als Synonym für das formeltypische videtur. Der Lapsus des Schreibers, den Kaiser nur königlich schenken zu lassen, lässt sich vielleicht so erklären: Zu gleicher Zeit - die Datazeile weist nach Rom und durch Kaiser- und Königsjahre Ottos I. und Indiktion in den Herbst 967 - schenkte Otto I. dem Moritzkloster am 23. September 967 das Gut Wulferstedt. Diesen Akt beschließt die Corroboratioform ut infra videtur, in der diese Urkunde als nostre regie vel imperialis maiestatis preceptum bezeichnet wird. Bekanntschaft und Zusammenarbeit der beiden Diplomschreiber unterstellt, ließe sich die regie potestatis donatio als korrumpierte Übernahme aus DO I 345 ins Konzept des DO I 449 erklären. Dass dieses vom Herbst 967 an bis zur Reinschrift vom 19. Oktober 968 liegen geblieben sein dürfte, lässt sich aus dem noch zu besprechenden Eschatokoll erschließen.

Es war ihr Geschichtsbild, das Posse und seine Nachschreiber veranlasste, DO I 449 als Fälschung zu beurteilen. Ihnen galt das jüngere DO III 186 (995) für echt, war ihnen Vorlage für den Fälscher des älter sein sollenden DO I 449 (968) und schien sich ihnen durch den doppelten Begriffswechsel disvestire/disvertere und tenatur/videtur zu verraten. Man kann es auch umgekehrt sehen. Den Transsumptoren hätte 1250 unsere Urkunde original - und wie sie bezeugen - in einwandfreiem Zustande vorgelegen. Dies Urteil schließt jedoch kleine material- und zeitbedingten Beeinträchtigungen wie Risse, Spalten und Runzeln im Pergament oder Schäden durch Moder, Insekten und Abreibungen nicht aus. So könnte der gleiche Mangel - etwa ein Schaden durch Falten der Urkunde - lediglich zwei übereinander stehende Worte betroffen haben. Wie Beobachtungen an Originalurkunden zeigen, entspricht die Textmenge zwischen disvestire/disvertere und tenetur/videtur in etwa dem, was man in ottonischer Zeit auf der Zeile eines Pergamentes unterbrachte. So könnte man 1250 noch sicher dis...t.re auf der einen und .....tur auf der nächsten Zeile gelesen haben, was der Abschreiber in Unkenntnis ottonischen Vokabulars guten Glaubens zu disvertere und tenetur ergänzte19.

Auf Protokoll und Kontext folgt das Eschatokoll mit seinen vier Teilen: der Signumzeile, der Rekognitionszeile, der Datazeile und dem Siegel. Vom Titelmonogramm der ersten Zeile war schon zu Anfang die Rede20, und über das Siegel kann nichts gesagt werden, da DO I 449 nur abschriftlich überliefert ist. Der Text der Signumzeile ist der kanzleiübliche. Die Rekognitionszeile aber bedarf einer längeren Erörterung. Sie ist die Gegenzeichnung der Kanzlei und die Gewähr für Echtheit und Inhalt der Urkunde. Diese unterstand der Leitung des Erzkaplans, arbeitete aber unter dem Kanzler. Darum lautete der Normaltext: (Ich), Kanzler M., habe (das Vorstehende) in Vertretung des Erzkaplans N. beglaubigt - M. cancellarius advicem N. archicapellani recognovi. Darum ist der Text im DO I 449 stets auf Kritik gestoßen: Rudbertus cancellarius advicem vacionis archicapellani recognovi.

Wer oder was ist vacio ? Man könnte diese Form den Transsumptoren von 1250 als Fehler anlasten, man könnte auch den Gedanken von Sickels21 und Schlesingers folgen und ihn dem Kompilator als Fälschung zuweisen. Keinesfalls aber ist er aus den Rekognitionszeilen des DO I 449 oder DO III 186 ableitbar. Vacionis steht an der Stelle, an der sonst der Name des Erzkaplans genannt wird. Am ehesten wäre dabei noch an Hatto, den späteren Erzbischof von Mainz zu denken, der in zeitgleichen Magdeburger Urkunden als Haddo erscheint. Sein Kanzler aber war kein Rudbertus, sondern ein Liudiger. So bleibt zum Klären nur das Vergleichen.

Zum Eschatokoll war neben Siegel und vollzogenem Handmal die Gegenzeichnung, die Rekognition der Kanzlei, Gewähr für Echtheit und Inhalt der Urkunde. Dabei ließ sich ihr Leiter, der Erzkaplan, durch den Kanzler vertreten: (Ich), Kanzler M, habe (das Vorstehende) in Vertretung des Erzkaplans N beglaubigt - M cancellarius advicem N Archicapellani recognivi. In sieben der 88 Vergleichsstücke fehlt die Rekognitionszeile. In den Übrigen werden Wilhelm von Mainz, Brun von Köln, Hubert von Parma, Hatto und Ruotbert von Mainz als Erzkapläne, Liutolf, Ambrosius, Poppo, Liudiger und Willigis als Kanzler und neben den Notaren LG, LH, LI, LK, WB, WC, ItB, ItC noch andere Schreiber vorgestellt. Nur 966 und dann erst wieder ab 970 lässt sich gleichmäßiger Fluss der Kanzleiarbeit feststellen. In beiden Perioden dominiert die Formel: M cancellarius advicem N archicapellani recognovi (27x = 33 %). Dazu tritt seit Herbst 968 die (Hatto-) Formel M.c.a.N.a. notavi (13x = 16 %). Vor Hatto und seinem Kanzler Liudiger erledigten die Italiener auch die Geschäfte der deutschen Kanzlei. Wie konnte das geschehen ?

Ottos langjähriger Kanzler Liudolf war zum Jahreswechsel 967/968 zum Bischof von Osnabrück bestellt worden. In der Unruhe der Weihnachtstage, in denen Otto II. in Rom zum Mitkaiser gekrönt wurde, und dem Krieg mit Byzanz um Apulien und Kalabrien scheint man nicht gleich einen neuen deutschen Kanzler gefunden zu haben. Darum beglaubigte der italienische Kanzler Ambrosius (Amb) an Stelle Huberts (Hub), des Bischofs von Parma und Erzkanzlers für Italien (epi et acanc) am 15. Februar 968 zwei Urkunden für das Kloster Hersfeld. Mitten in die Suche nach einem neuen deutschen Kanzler platzte die Nachricht vom Tode Erzbischof Wilhelms von Mainz, des Erzkaplans, der am 2. März noch jung an Jahren starb22. Erst im Oktober, als Hatto Erzkaplan und Liudiger Kanzler wurden, endete die Vakanz. In ihr rekogniszierte Poppo das DO I 358 für Kloster Elten in Vertretung Huberts, des Erzkaplans der italienischen Kanzlei. Letztmalig vertrat dieser den deutschen Kanzleichef am 31. Oktober 968 (DO I 365). Vacio als Nebenform oder Verkrüppelung von vacatio, als Vakanz verstanden, könnte die fatale Kanzleisituation jener Zeit beschreiben, in der dennoch dem Willen des Kaisers Rechtsform verliehen werden sollte. So rekogniszierte ein Rudbertus in vacionis archicapellani = DO I 44923. Zeitgleich dürfte dieser Extremfall zeigen, mit welch weit reichenden Befugnissen der Kanzler ausgestattet war. Möglicherweise ist dieser Rudbertus der, der nach Hattos Tod diesem sowohl als Erzbischof von Mainz als auch im Erzkapellanat nachfolgte24. Schon von Sickel meinte: „Wir hatten somit für das Erzkapellanat wie für das Kanzleramt Vacanzen, während derer, da die Geschäfte nicht stillstanden, die Recognitionen durch Stellvertreter angeordnet worden sein müssen, sei es von Fall zu Fall oder bei häufiger Wiederkehr durch bestimmte Satzung“25. So ist es gerade das vacionis in DO I 449, das durch die Beschreibung der Zustände der deutschen Kanzlei im Sommer 968 den durchschlagendsten Beleg für die Echtheit der Urkunde liefert.

Die Datazeile besteht aus sechs Teilen: (1) Datum, (2) Inkarnationsjahr, (3) Indiktion, (4) Regierungsjahr(e), (5) Actum und (6) Segen. Die italienischen Notare reihen 1-2-3-4-5-6. Das Durcheinander können die Transsummenten verschuldet haben, kann aber auch durch die Vakanz-bedingte Unordnung in der Kanzlei verursacht worden sein. Zum Datum ist nichts zu bemerken. Von acht der 88 Vergleichsurkunden ist kein Inkarnationsjahr überliefert worden. Zwei Diplome kanzleifremder Notare formulierten: anno incarnationis domini nostri Jesu Christi. Die jüngere Formel, seit DO I 330/970, gebrauchten die Schreiber WB und WC: anno incarnationis domini – 16 mal (18 %). In die Zeit der Kanzler Liutolf und Liudiger gehören 62 Diplome (= 70 %): anno dominicae incarnationis, mit denen DO I 449 form- und zeitgleich ist.

War die Inkarnationsjahrformel der deutschen Kanzlei langperiodisch und kanzlergebunden, so begegnen die Regierungsjahre in einer verwirrenden Fülle von Fassungen. Die meisten lassen sich auf drei Grundformen zurückführen. Aber die Formel in DO I 449 gehört weder in diese Gruppen noch zu Eigenprägungen deutscher Urkunden. Aus der gleichen Zeit haben sich 36 Diplome der italienischen Kanzlei erhalten, von denen 32 an einen konstanten Teil in variabler Wortwahl die Kaiserjahre fügen. So kann man die Fassung der Regierungsjahre unserer Urkunde als Eigenprägung eines Italieners ansehen, der für die deutsche Kanzlei arbeitete. Sie ist wie die deutschen Formeln mit anno eingeleitet und entspricht mit der Erwähnung der Königsjahre Ottos I. den Erfordernissen der deutschen Kanzlei26.

Ebenfalls nicht zeit- und stilwidrig ist das Actum formuliert: Rome in ecclesia sancti Petri. Der deutsche Stil ist kürzer, etwa actum Piscariae (D 369), der der italienischen Notare ausführlicher: actum Aterno civitate que sita est super fluvium quod dicitur Piscar (D 368).

Die Datazeile schließt mit der Segensformel. Die Italiener gebrauchen feliciter amen die ganze Beobachtungszeit über, die deutschen Notare erst 972 (DO I 425, DO II 23). So stammen also die Regierungsjahre, das Actum und auch die Segensformel von einem italienischen Schreiber27.

Als Urkunde unter zeitgleichen ottonischen Urkunden betrachtet, erweist sich DO I 449 in allen verglichenen Stücken als echt. Dennoch entdeckte man Spannungen zwischen formal echten Aussagen in der Datazeile. Dort stimmt das Datum mit den Ärenjahren nicht überein. Zum 18. Oktober 968 gehört die Indiktion 12, das 33. Königs- und das 7. Kaiserjahr Ottos I. Die Angaben der Ärenjahre stellen ihm einhellig die Zeit zwischen dem 1. oder 24. September 96728 und dem 1. Februar 968 (Ende des 6. Kaiserjahres Ottos I.) entgegen. Diese Unstimmigkeit war einer der Gründe, DO I 449 als falsch zu verwerfen. Andere Urkunden der deutschen Kanzlei mit noch unausgeglicheneren Angaben galten für echt, weil man die Differenzen als Zählfehler der Notare erklärte. Auf die Italiener war da mehr Verlass. 967 und 968 kommen auf rund 20 richtige nur zwei verzählte Ärengruppen. Anders in der deutschen Kanzlei und dort wiederum kanzlerbedingt. Am schlechtesten steht es um die Willigisurkunden zwischen 971 und Ottos I. Tod, besser um die unter Liutolf und Liudiger. Bei ihnen stimmen Indiktion (91 %) und Kaiserjahre (84 %) meist, dafür die deutschen Königsjahre nur selten (26 %) zum Datum. Im Vakanzjahr 968 fällt der italienische Einfluss auf: Alle Vergleichsurkunden haben das richtige Kaiserjahr (100 %), etwa drei Viertel (72 %) den richtigen annus regni, nur zwei Drittel (63 %) die richtige Indiktion. Bei einer stimmt nur das Kaiserjahr, bei vier nur zwei, bei drei Urkunden jedoch alle drei Periodenzahlen mit dem Datum überein.

Bei diesem Sachstand reichen die Unstimmigkeiten der Datazeile allein nicht aus, das DO I 449 zu verwerfen. Bei ihm fällt aber auf, dass die Ärenjahre in sich schlüssig gegen das Datum stehen. Das veranlasste Gersdorf, das „Falsum“ ins Jahr 967 zu setzen - 18. Oktober 967, was sich aber mit der Itinerar Ottos I. nicht reimt29. In Datierungsmängeln anderer Urkunden hat man uneinheitliche Datierung gesehen, die durch die verzögerte Ausfertigung der Urkunde entstanden seien. Diese Möglichkeit, die Datierungsdifferenzen des DO I 449 zu erklären, soll im Folgenden überprüft werden.

Von den schon oft zitierten 88 Vergleichsurkunden haben sich 51 original erhalten. Drei Viertel von ihnen lassen sich an markanten Formeln, klarem Duktus und gleicher Tinte vom ersten bis zum letzten Buchstaben bestimmten Händen zuordnen. Von Besonderheiten berichtet von Sickel etwa, in einer Datazeile sei etwas „mit schwärzerer Tinte vom Schreiber selbst nachgetragen worden“ (DO II 20). Die Tinte dürfte auch verraten haben, dass ein Mundist zunächst nur data … actum Rauenne; in dei nomine amen schrieb und die Lücke erst später ausfüllte (DO II 18). An einem Viertel der Urkunden haben mehrere Hände geschrieben. Bei gleicher Tinte ist der Wechsel am Schreiberduktus erkennbar. Nur einmal weist von Sickel auf die „blassere Tinte“ eines Italieners hin (DO I 377). Auch in dieser Gruppe wurde die Datazeile nicht immer in einem Zuge geschrieben. So trug LH in DO I 387 data VIII Kal. Feb. unter der Zeile nach. Interessant ist DO I 419B. Nach von Sickel schrieb WB erst den Datazeilenschluss: imperii autem XII, actum Constantinae ! Aus dem später eingesetzten Datum des 18. August 972 lässt sich das Verfahren erklären. Als man die zu beurkundenden Verhandlungen führte, wechselten gerade Indiktion (1. oder 24. September) und Königsjahrzählung (8. August). Dagegen konnten die Kaiserjahre schon hingeschrieben werden, die erst am 2. Februar um eins erhöht werden mussten. Anhand dieser Beobachtungen rückt auch die Datierungsdifferenz im DO I 449 in ein besseres Licht.

Das Actum nennt die Peterskirche als Ort, an dem sich Papst und Kaiser über die Errichtung des Bistums Meißen einigten - Rome in ecclesia sancti Petri. Die in sich einheitlichen Ärenjahre - das Inkarnationsjahr eingerechnet - setzen das Ende der Verhandlungen in die Weihnachtstage 967 und lassen für die Ratifikation der Niederschrift eine Frist bis zum 1. Februar 968, an dem das annus imperii 6 endet. In den Weihnachtsfesttagen weilte Otto I. nach Ausweis von Urkunden30 in Rom, um seinen gleichnamigen Sohn zum Mitkaiser krönen zu lassen. Dass nun DO I 449 nicht „gegeben“ wurde, liegt am plötzlichen Aufbruch Ottos I. nach Unteritalien. Am 18. Januar 968 schrieb er einen Brief in Campania iuxta Capuam (DO I 355) 200 km südlich von Rom. Die Auseinandersetzungen mit den Byzantinern hielten ihn durch die Sommermonate in Atem. Erst nach den Schritten, die im Herbst 968 zur Errichtung des Erzbistums Magdeburg führten, wurde endlich am 18. Oktober das DO I 449 vollzogen. Ob das aber in Rom, Ravenna oder anderswo geschah, ist aus dem überlieferten Text nicht erkennbar.

Plädiert man für uneinheitliche Datierung, erscheint auch das advicem vacionis der Rekognitionszeile in einem klareren Lichte. Man hat sich das ganze DO I 449 in den Weihnachtstagen 967 als in einem Zuge geschrieben zu denken, doch noch ohne Datum. Damals aber hatte die deutsche Kanzlei nach dem Weggange Liutolfs als Bischof von Osnabrück plötzlich keinen Erzkanzler mehr. So beglaubigte eben der ad-hoc-Kanzler Rudbert in Vakanz des Archicapellanats advicem vacionis archicapellani. Diese Form belegt die Dringlichkeit, die Meißner Angelegenheiten zu ordnen, ebenso wie die Peterskirche als Verhandlungort und die zeitlich parallele Bulle Si semper sunt vom 2. Januar 968. DO I 449 ist als weltliches Pendant zu dieser päpstlichen Auslassung zu sehen, die den gleichen Sachinhalt hat wie sie31.

 1 Zur Mantelnote der Abschrift siehe Seite ...

 2 Für 967 schon Gersdorf in CDSR II 1 Nr. ...

 3 Posse in CDSR I A Seite 174. - Darum auch nicht bei Lübke.

 4 Aus den Vorbemerkungen von Sickels zur Urkunde in MGH DD Otto I 449.

 5 Urkunden des Jahres 965 für das Mauritiuskloster in Magdeburg: DO I 278 vom 28. März/ Ingelheim, D 282 vom 12. April/Wiesbaden, D 303 vom 28. Juli/Wallhausen. In UBEM Nr. 29, 32, 40. Alle drei aus dem Kopiar 6 des 15. Jahrhunderts des SA Magdeburg (D 282 auch aus einem älteren Kopiar des 11. Jahr­hun­derts). Text der Arenga nach D 278 mit Angabe der Wortumstellungen in DD 282 und 303: Si sanctis ac venerabilibus locis beneficia clementis(2) nostre(1) largimur, procul dubio presentis et eterne vite (3) (231 in D 303) emolumentum adipisci non titubamur.

 6 Bei den Drucken der DDO I 97, 103, 152, 406, 437, 449 ist von Sickel als Kollationist angegeben. Ihm dürften Fotos vorgelegen haben. Ein Besuch von Sickels in Dresden ist nicht bekannt (Auskunft des SA Dresden).

 7 Aus UBEM, zu Nr. 42: Datazeile schwierig zu interpretieren. Text jedoch noch aus der Zeit des Erzkaplans Brun († Oktober 965). - „Die Niederschrift des Originals, das nach der Abbildung bei Dreyhaupt (1755) bereits mit dem Titelmonogramm versehen war, kann in dieser Gestalt erst nach dem Jahre 975 (!) vollendet sein, was freilich nicht ausschließt, dass die Ausfertigung unserer Urkunde im Wesentlichen doch schon im Laufe des Jahres 965 beendet war, und dass lediglich das Monogramm geraume Zeit später beigefügt worden ist. Vgl. MG Vorbemerkung a.a.O.“

 8 DO I 326/966, 358/968, DO II 19/968, DO I 406/zu 970 für Meißen.

 9 Varianten der Formel - a: Stellung 132 in DO I 424, 427, 431; b: nostri tam in DO I 365, 383, 385; c: scilicet fehlt in DO I 426, videlicet statt scilicet in DO I 333; d: ac statt et in DO I 424, 431; e: Formelerweiterungen in DO I 365 und DO II 14.

10 Die Urkundenschreiber zwischen 966 und 973 und ihre Promulgationsanfänge - Schreiber nach von Sickel:

Anfänge   LE   LG   LH   LI   LK   WB   WC  ItB  ItC   ex   Summe  %
noverit    –    5    9    –    3    6    1    –    –    1    25   28
noverint   1    1    4    –    –    4    –    –    1    1    12   14
notum sit  –    –    3    –    1    1    –    –    5    4    14   16
sonstige   –    2    4    1    5    8    3    2    4    8    37   42
Summe      1    8   20    1    9   19    4    2   10   14    88  100

11 Von 12 mit noverint eröffneten Promulgationen wurden fortgeführt vier mit qualiter NN, fünf mit qualiter nos (mit Ablativ), eine mit qualiter nos pro, eine mit qualiter nos ob, eine mit quia cum. WB, WC und Schreiber der italienischen Kanzlei verwandten qualiter per und qualiter cum. Nur 15 von 88 Urkunden hatten eigene Übergänge.

12 Von Sickel stellte DO I 406 ins Jahr 971, verstand es als Blanquett und als Vorlage für den Fälscher von 1250. Getreue Überlieferungen vorausgesetzt, dürften aber die, wenn auch geringfügigen Differenzen in DO I 449 auf unterschiedliche Schreiber und getrennte Ent­stehung hinweisen. - Siehe Seite ...

13 Etwa DO I 46/942, 74/946, 79/946 - 121/950, 159/952.

14 DO I 172 und 159.

15 DO I 214, 231, 281, 306 und 361 vom 2. Oktober 968.

16 Sprengelumschreibung siehe Seite ...; Zehntrecht siehe Seite ....

17 Die Belege werden gleich im Text zitiert.

18 quam et manu: 961: 230; 965: 287, 293, 295, 296, 300, 301, 312; 966: 327, 329, 331, 332, 333; 968: 361, 362, 363, 366; 969: 377; 970: 385, 387, 388; 971: 404. - ut infra videtur: 965: 298, 304, 305; 967: 345. - Belege anhand der Diplome für St. Moritz in Magdeburg.

19 Im Diplomatadruck Seite 609, Zeile 9 bis Zeile 12.

20 Siehe oben Seite ...

21 Siehe oben Seite ...

22 Hauck KGD III 997 und 981.

23 Rekognitionszeilen des Jahres 968 für deutsche Empfänger:

          Die Urkunden                            Die Rekognitionsformeln       
 MGH   ori-  Notar	Datum	Empfänger | Kanzler  Erzkaplan           Voll-	
 DDO  ginal                               |                               zug   	
 I 356	o     ItB	15.II.	Hersfeld  | Amb c a  Hub epi et acanc	rt + st
 II 17	o     ItB	15.II.	Hersfeld  | Amb c a  Hub epi et acanc	rt + st
 I 358	-     WM?	29.VI.	Elten     | Pop c v  Hub     acap	   -
 I 361	o     LG	2. X.	Magdeburg | Liu c a  Hat     acap	   ni
 I 362	-     LH	2. X.	Magdeburg | Liu c a  Hat     acap	ri
 I 363	o     LG	2. X.	Magdeburg | Liu c a  Hat     acap	   ni
 II 18	o     LH	3. X.	Magdeburg | Liu c a  Hat     acap	ri
 II 19	o     LG	3. X.	Magdeburg | Liu c a  Hat     acap	   ni
 I 449	-      ?	19.X.	Meißen    | Rud c a  vaconis acap	ri
 I 365	o     LH	31.X.	Magdeburg | Liu c a  Hub     acap	ri + ni
 I 368	o     ItC	16.XI.	Adelheid  | Liu c a  Hat apres.+si.cap	ri + si
 I 369	-      ?	16.XI.	Adelheid  | Liu c a  Hat aepi           ri	
Sigel: 		rt = recognovit		st = subscripsit     	ni = notavi
		ri = recognivi   	si = subscripsi      	+  = et.

24 Hauck KGD III 981 zu beiden.

25 Von Sickel in der Einführung zu den Urkunden Ottos I. im Diplomatabande Seite 87. - Leider hat er diese Einsicht nicht auch für DO I 449 angewandt!

26 Vergleich der Grundstrukturen der deutschen (A) und der italienischen (B) Regierungsjahrformeln mit der des DO I 449 (C):

A: anno regni  Ottonis                        x imperii  y
B: anno domni  Ottonis  .  imperatoris                   y
C: anno        Ottonis  .  imperatoris regni  x imperii  y

27 Struktur der Segensschlüsse der Kanzleien in den DDO 313-434:

							Italien.         Deutsche
							Kanzlei	         Kanzlei
 in domino		feliciter	amen		   --		   17
 in Christi 	nomine 	(feliciter)	amen		   --		   10
 in dei		nomine			amen		   --		    7
 in dei		nomine	feliciter	amen		   17		   15
 in dei		nomine	feliciter 			    1		    2
			feliciter			    2		    1
			feliciter	amen		    8		    2

28 Je nach Landes- und Kanzleigewohnheiten werden verschiedene Indiktionen verwendet. Die griechische Indiktion beginnt mit dem 1. September, die Indiktion des Beda am 24. Sep­tember. Die römische und die von Siena sind hier nicht gemeint.

29 Gersdorf in CDSR II 1 zur Urkunde.

30                 König seit             Kaiser seit
Otto I.     8. August 936,      2. Februar 962.
Otto II.      26. Mai 961,   25. Dezember 967.

31 In dieser Abhandlung wurde um der Kürze Willen auf ausführliche Belege verzichtet.